Auf den Erbteil anzurechnen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Auf den Erbteil anzurechnen
Reichsgericht, (Das) Recht 1921 Nr. 143 = LZ (Leipziger Zeitung für Deutsches Recht) 1921, 143:
„Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung liegen deren Sinn und Wirkung lediglich darin, dass der Empfänger der Zuwendung gegenüber den anderen Abkömmlingen gem. §§ 2050 ff. auszugleichen hat.“