Bestandsschwäche von Schenkungen
Schenkungen unterliegen im Vergleich zu entgeltlichen Verträgen einer besonderen rechtlichen Instabilität. Diese sogenannte Bestandsschwäche zeigt sich vor allem im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem durch gesetzlich vorgesehene Rückabwicklungsmechanismen.
Widerruf bei grobem Undank
Gemäß § 530 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch groben Undank als unwürdig erweist. Darunter fällt beispielsweise schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Schenker, etwa Beleidigungen, Körperverletzungen oder schwere Pflichtverletzungen innerhalb eines engen Familienverhältnisses.
Rückforderung bei Verarmung
Nach § 528 BGB hat der Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, wenn er nach der Schenkung verarmt und seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. In solchen Fällen dient die Vorschrift dem Schutz des Schenkers vor existenzieller Not.
Fazit: Schenkungen sind keine unangreifbaren Vermögensverschiebungen. Das Gesetz bietet dem Schenker in bestimmten Situationen Rückforderungsrechte, die sowohl zivilrechtlich als auch im erbrechtlichen Kontext eine bedeutende Rolle spielen. Wer zu Lebzeiten Übertragungen plant, sollte diese Bestandsschwäche rechtlich berücksichtigen und fachkundig gestalten lassen.