Darlehen bei unbilliger Härte – § 91 SGB XII

Darlehen bei unbilliger Härte – § 91 SGB XII


💸 Darlehen statt Vermögensverwertung – Hilfe trotz Eigenheim?

🧾 Wann Sozialhilfe trotz Vermögen möglich ist

Auch wenn eine Person Vermögen besitzt – etwa ein selbstgenutztes Haus –, kann sie unter bestimmten Bedingungen trotzdem Sozialhilfe erhalten. Das regelt § 91 SGB XII, der eine Darlehensgewährung bei unbilliger Härte erlaubt.


⚖️ Der Grundsatz: Verwertbares Vermögen = Kein Anspruch?

In der Sozialhilfe gilt grundsätzlich: Wer Vermögen besitzt, muss dieses zunächst einsetzen, bevor er staatliche Hilfe erhält. Doch das ist nicht immer zumutbar.


❗ Ausnahme: Unbillige Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII

Wenn die Verwertung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde – etwa weil dadurch das selbstbewohnte Haus verkauft werden müsste oder ein marktgerechter Preis derzeit nicht erzielbar ist –, kann der Sozialhilfeträger stattdessen ein Darlehen gewähren.


💡 Beispiel: Alleinstehende Seniorin mit Eigenheim

Eine ältere Dame besitzt ein kleines Haus, lebt aber von einer geringen Rente. Für die Sozialhilfe müsste sie ihr Haus verkaufen – zu einem sehr schlechten Preis. Das wäre unzumutbar. Der Träger kann ihr deshalb Hilfe als Darlehen gewähren, das ggf. nach ihrem Tod von den Erben zurückgefordert wird.


🏦 Wie das Darlehen gesichert wird

Das Darlehen wird verzinst gewährt und kann grundbuchlich gesichert werden – das heißt: Der Sozialhilfeträger lässt sich eine Grundschuld eintragen. Diese ruht, bis sich die Verhältnisse bessern oder ein angemessener Verkauf möglich ist.


🔍 Was zählt als Belastung?

Nicht jede Hypothek auf dem Haus schützt automatisch vor Verwertung. Nur solche Schulden, die direkt mit dem Erwerb oder mit Investitionen in das Haus zusammenhängen, sind zu berücksichtigen. Andere Verbindlichkeiten nur dann, wenn ihre Rückzahlung sonst eine weitere unzumutbare Härte wäre.


📜 Rückzahlung nach dem Tod – kein Anspruch gegen den Nachlass

Nach dem Tod wird das Darlehen nicht automatisch vom Nachlass eingefordert. Der Träger muss die Rückzahlung von den Erben zivilrechtlich einklagen – eine Vollstreckung gegen den Nachlass ist nicht ohne Weiteres möglich.


⚠️ Verjährung beachten

Die Rückzahlungsforderung verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren – nicht nach sozialrechtlichen Vorschriften (§ 45 SGB I ist nicht anwendbar).


📘 Weitere Darlehen im Sozialhilferecht

Zu unterscheiden sind andere, ergänzende Darlehen:

  • 🔹 § 37 SGB XII: Wenn einmalige Sonderbedarfe auftreten, die vom Regelbedarf nicht umfasst sind (z. B. defekter Kühlschrank)
  • 🔹 § 38 SGB XII: Bei vorübergehender Notlage (z. B. Zahlungsausfall)

📝 Fazit

Auch wenn Vermögen vorhanden ist, kann Sozialhilfe gewährt werden – als Darlehen, wenn die Verwertung unzumutbar wäre. Das schützt vor einem erzwungenen Verkauf des Eigenheims, bedeutet aber eine spätere Rückzahlungspflicht. Für Betroffene ist diese Regelung oft ein wichtiger Rettungsanker in schwierigen Lebensphasen.

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