Kostenfestsetzung zugunsten unbekannter Erben möglich. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Bei Tod der Partei ist Kostenfestsetzung zugunsten unbekannter Erben möglich
Frage:
Ich wurde von einer Frau verklagt, die während des Prozesses verstorben ist. Ich habe nach ihrem Tod eine Beschwerde wegen einer Verfahrensfrage eingelegt, die auf meine Kosten vom Gericht zurückgewiesen wurde. Der Anwalt der Gegenseite hat die Kostenfestsetzung zugunsten „der unbekannten Erben“ meiner verstorbenen Prozessgegnerin beantragt. Es erging dann tatsächlich ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten „der unbekannten Erben“, in dem gegen mich die Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt wurden. Wie kann ich mich hiergegen wehren?
Antwort:
Sie müssen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen. Allerdings werden Sie keinen Erfolg mit Ihrer sofortigen Beschwerde haben. Die Kostenfestsetzung zugunsten unbekannter Erben ist nämlich in einem laufenden Verfahren aus folgenden Gründen zulässig:
Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses für die Erben einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser kann als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben Klage erheben und die Kosten festsetzen lassen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum etwas anderes gelten soll, wenn ein Prozessbevollmächtigter, dessen Vollmacht durch den Tod des Erblassers nicht erlischt (§ 86 ZPO), bei einem nicht ausgesetztem Rechtsstreit (§ 246 ZPO) für die unbekannten Erben handelt und einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu ihren Gunsten beantragt.
Tipp:
Lesen Sie OLG Koblenz vom 8. 11. 2011, 14 W 639/11