Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses: Urteilsvollstreckung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nachlassverzeichnisses: Urteilsvollstreckung
1. Bei der Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird.
2. Der Zulässigkeit der Festsetzung von Zwangsmitteln steht nicht entgegen, dass der Notar aus anderen Gründen das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hätte erstellen können.
Für Experten:
LG Görlitz v. 22.01.2010 – 2 T 8/10 –
ZErb 2010, 151