Ausstattung und Pflichtteil
Barausgleich

Was sind „Optionen“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was sind „Optionen“?

Eine Option ist grundsätzlich eine Möglichkeit. Der Kauf von Optionen meint im Wirtschaftsrecht ist die Einräumung eines vertraglichen Rechts gegen Bezahlung. Eine Vertragspartei, der sog. Optionsnehmer, erhält also das Recht eingeräumt einen sog. Basiswert (z.B. ein Aktienpaket) von seinem Vertragspartner, dem sog. „Stillhalter“ zu  einem bereits festgelegten Optionspreis zu kaufen.  Es kann dem Optionsnehmer auch das umgekehrte Recht eingeräumt werden, nämlich zu verkaufen.  Der Optionsnehmer kann die Option ausüben, muss sie aber nicht ausüben Er darf sein Recht also durch Nichtausübung auch verfallen lassen. Er hat ja sein Spekulationsentgelt bereits bezahlt. 

Optionen sind Termingeschäfte,

d.h. es besteht das vertragliche Recht, aber nicht die Pflicht, einen bestimmten Basiswert zu einem bereits zuvor festgelegten Preis (sog. Basispreis) während (USA) oder am Ende (Europa) einer bestimmten Laufzeit zu kaufen oder zu verkaufen. 

Call-Option oder Put-Option
  1. Im ersten Fall (Kauf zum Basispreis) spricht man von Call-Optionen
  2. und im zweiten Fall (Verkauf zum Basispreis) von einer Put-Option.
Beispiel

O hat von S das Recht eingeräumt erhalten, die Aktie A nach 12 Monaten für 300 Euro zu kaufen. Für diese Option hat O 10 Euro bezahlt.  Bei Optionsende ist die Aktie 400 Euro wert. Übt O die Option aus, hat er 10 Euro investiert, um eine 400 Euro werte Aktie für 300 Euro zu kaufen. Er hat also 90 Euro gewonnen.

In der Praxis oft Barausgleich

muss der Basispreis bei Ausübung der Option nicht unbedingt bezahlt werden. Häufig bezahlt der Verkäufer der Option dem Käufer oder umgekehrt einfach die Preisdifferenz. Diese Praxis wird als Barausgleich bezeichnet. Ob bei Ausübung der Option ein Barausgleich stattfindet oder ob der Basiswert geliefert wird, wird bei Vereinbarung der Option festgelegt. Im Beispielsfall könnte also S an O 90 Euro im Wege des Barausgleichs zahlen. 

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