Gemischt genutzte Grundstücke. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gemischt genutzte Grundstücke
Wirtschaftsgüter gehören nach dem Grundsatz der einheitlichen steuerlichen Behandlung entweder zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen.
Ausnahme: Für Grundstücke und Gebäude gilt ausnahmsweise, dass sie
- teilweise notwendiges Betriebsvermögen,
- teilweise gewillkürtes Betriebsvermögen und wiederum
- teilweise Privatvermögen sein können.