Dieser Nießbrauch ist der Hit – Steuern sparen mit Nießbrauch. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Steuern sparen mit Nießbrauch
Die Erbschaftsteuer eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten.
Interessant ist vor allem die lebzeitige Übertragung von Immobilien gegen Nießbrauchsvorbehalt von Eltern an die Kinder. Das Nießbrauchsrecht ist innerhalb der engeren Familie nämlich seit 1.1.2009 wieder steuerbegünstigt. Es kann also der Nießbrauchswert steuerlich vom Hauswert abgezogen werden. So kann es gut sein, dass von der Mutter ein 800.000 Euro wertes Hausgrundstück bei Abzug eines Nießbrauchswertes von 400.000 Euro völlig steuerfrei auf ein Kind übertragen werden kann, da Kinder ja einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro haben.
Im Pflichtteilsrecht ist der Nießbrauch allerdings ein Ärgernis.
Beim Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts wird die die landläufig bekannte 10-Jahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht in Gang gesetzt. Wer sich also den Nießbrauch vorbehält sichert damit einem schwarzen „Schaf“ in der Familie den Pflichtteil, sofern es sich um ein Kind oder Enkelkind handelt.
Beim Sozialhilferegress
ist noch nicht geklärt, ob der Nießbrauchsvorbehalt den Anlauf der dort ebenfalls existierenden 10-Jahresfrist hindert. Wenn die verschenkte Immobilie zehn Jahre vor Eintritt der Sozialbedürftigkeit der Eltern verschenkt wurde, kann das Sozialamt die Immobilie von den Kindern nicht mehr zurückfordern. Ob dies auch bei Vorbehalt des Nießbrauchs gilt, ist unklar. Es könnte sein dass die Zehnjahresfrist möglicherweise nicht in Gang gesetzt wird und deshalb – trotzt Ablaufs der 10-Jahresfrist die Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers im Sozialhilfefall oder im Fall der Pflege droht.