Abstammung
Verwandtschaft und Abstammung nach Linien

Gradualsystem: Was unterscheidet das Erbrecht nach Linien von einem sog. Gradualsystem? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Was unterscheidet das Erbrecht nach Linien von einem sog. Gradualsystem?

Erbrecht nach Linien bzw. Parentelsystem: Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge haben, so kommen die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung zum Zug, also seine Eltern und deren Abkömmlinge. Die Abkömmlinge erben aber nur, wenn ein Elternteil oder beide nicht mehr leben. Stammen Abkömmlinge nur von einem Elternteil, dann kommt es für ihr Erbrecht darauf an, ob gerade dieser Elternteil verstorben ist. Vor allem bei Halbgeschwistern ist es erheblich, ob das verstorbene Elternteil ihrer verwandtschaftlichen Linie angehört hat. Dies wird als Erbrecht nach Linien bezeichnet. Es gilt für die ersten drei Erbordnungen, also bis zu den Abkömmlingen der Großeltern. Unter den Abkömmlingen des verstorbenen Elternteils wird das Erbe so aufgeteilt, als wäre dieser Elternteil der Erblasser. Der andere Elternteil erbt nur allein, wenn der verstorbene Elternteil keine Abkömmlinge hat § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB).

Gradualsystem: Das System der Erbfolge ändert sich aber ab der vierten Ordnung. Das Erbrecht nach Stämmen und Linien wird durch das Gradualsystem ersetzt. Dabei entscheidet die Gradnähe der Verwandtschaft, die Zahl der das Erbrecht vermittelnden Geburten. Auch in diesem System gilt, dass die zur Zeit des Erbfalls lebenden Urgroßeltern ihre Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen. Es gibt jedoch einen Unterschied: Es kommt nicht darauf an, ob ein Urgroßelternteil lebt, zu dessen Linie die Abkömmlinge gehören. Es ist nur entscheidend, dass ein Urgroßelternteil noch vorhanden ist, um das Erbrecht der Abkömmlinge aller Linien auszuschließen. Dieser Urgroßelternteil steht nämlich nach der Zahl der Geburten dem Erblasser näher als alle anderen Abkömmlinge. Mehrere Urgroßeltern erben zu gleichen Teilen (§ 1928 Abs. 2 BGB).

 

 

 

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