Hessische Landgüterordnung
Es geht oft schnell: Ein landwirtschaftlicher Betrieb fällt beim Tod des Landwirts an eine Erbengemeinschaft. Das kann schnell zur Zerschlagung des Betriebs bei der Erbteilung führen. Jedes der Kinder erbt nämlich zu gleichen Teilen.
Zuweisungsverfahren
Es gibt allerdings eine Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. In diesem besonderen Verfahren für Erbengemeinschaften kann der Hof dem für die Fortführung des Hofes geeignetsten Erben zugewiesen werden. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht. Dieses Zuweisungsverfahren gilt allerdings nur für leistungsfähige Betriebe. Sie dürfen auch keine hessischen Landgüter sein. Für diese gilt nämlich ausschließlich die
Hessische Landgüterordnung
Verschiedene Landesgesetze haben sich für ein landesspezifisches System entschieden, um die Höfe ungeteilt zu erhalten. Die entsprechenden Bundesländer haben sogenannte Anerbengesetze erlassen. In Hessen gibt es als Anerbenrecht die Hessische Landgüterordnung. Die Hessische Landgüterordnung regelt die Vererbung der Landgüter im Bundesland Hessen. Voraussetzung ist allerdings die Eintragung des Hofs als Landgut in die Landgüterrolle. Nur dann liegt ein hessisches Landgut vor. Ist das Landgut eingetragen, wird durch die HessLGO die Teilung des Landguts im Erbgang verhindert. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Gutseigentümer es versäumt hat, die Gutsnachfolge zu regeln bzw. wenn er vor einer solchen Regelung verstorben ist.
Nach einem Todesfall
ist zwischen dem Landgut und dem sonstigen Nachlassvermögen zu unterscheiden. Die HessLGO regelt nur die Nachfolge in das Landgut. Die Teilung des sonstigen Nachlasses richtet sich nach den Vorschriften des BGB
§ 11 Absatz 1 der HessLGO regelt, dass einer der Nachkommen das Recht hat, das Landgut (samt Zubehör) zu übernehmen:
§ 11 LGüterO
(1) Wird der Eigentümer eines Landgutes von mehreren Nachkommen beerbt, so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer von diesen berechtigt, bei der Erbteilung das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der §§ 12 bis 23 zu übernehmen. (2) Dasselbe gilt, wenn bei der Erbteilung neben den Nachkommen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner beteiligt ist.
(3) Die Abfindung der Miterben (§ 16 Abs. 1) tritt, auch Dritten gegenüber, an die Stelle des Anteils an der Erbengemeinschaft.
Gewünscht ist vom Gesetzgeber allerdings, dass sich die Erben seinigen und den Gutsübernehmer gemeinsam bestimmen:
§ 13 LGüterO
In Ermangelung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Person des Gutsübernehmers und über die Bedingungen der Gutsübernahme hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten oder eines von ihnen sämtliche Beteiligte zu einem Einigungsversuch zu laden und bei diesem möglichst auf die Erhaltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Landgutes hinzuwirken.
Gibt es aber keine Einigung, kann jeder Nachkomme das Landwirtschaftsgericht anrufen. Dieses unternimmt dann einen gerichtlichen Einigungsversuch. Bleibt auch der ohne Erfolg, bestimmt das Landwirtschaftsgericht den Gutsübernehmer.
§ 14 LGüterO
Die Erben, die nicht Hofnachfolger werden, bezeichnet man als weichende Erben. Sie erhalten bei der Erbteilung an Stelle ihres Anteils am Landgut eine Abfindung. Diese Abfindung wird nach dem Ertragswert des Landguts berechnet. All dies kommt aber erst bei der Erbteilung zum Tragen. Das Landgut „rutscht“ also nicht automatisch kraft Gesetzes an den Landgutübernehmer. Es geht erst bei der Teilung der Erbengemeinschaft auf den Landgutübernehmer über. Dieses Übertragungssystem kennen auch das Badische Hofgütergesetz und §§ 13 ff. GrdstVG.
Ein anderes Regelungssystem kennen die norddeutsche Höfeordnung, das Württembergische Anerbenrecht und das Bremische Höfegesetz. Sie durchbrechen den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge und lassen den Hot mit Eintritt des Erbfalls kraft Gesetzes dem Anerben automatisch allein zufallen. Hier bedarf es keiner besonderen Übertragungsakte, wie einen notariellen Übertragungsvertrag.