Gesetzliche Erbfolge

Parentel: Wie leiten sich die gesetzlichen Erbordnungen ab? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Parentel: Wie leiten sich die gesetzlichen Erbordnungen ab?

Die gesetzliche Erbfolge (§§  1924 ff. BGB) geht von sogenannten Parentelen aus. Ein Parentel ist eine Ordnung, mit der die Rangfolge der Erbberechtigung von Verwandten geregelt wird. Dabei geht die zahlniedrigere Ordnung = Parentel der zahlhöheren Ordnung im Rang vor.

Die erste Parentel = Erben der ersten Ordnung stellen die Abkömmlinge des Erblassers dar (Kinder, Kindeskinder)

Erben der zweiten Ordnung = 2. Parentel sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Erben der dritten Ordnung = 3. Parentel sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Erben der vierten Ordnung = 4. Parentel sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge usw.

Hierzu bestimmt § 1930 BGB zur Rangfolge der Ordnungen (Parentelen) bei der gesetzlichen Erbfolge:

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Beispiel:

Der Erblasser glaubt, er sei kinderlos und es würden daher im Falle seines Todes sein Eltern bzw. seine Geschwister (2. Parentel bzw. 2. Ordnung) von Gesetzes wegen erben. Er errichtet kein Testament, so dass gesetzliche Erbfolge gilt. Hatte der Erblasser ein nichteheliches Kind gezeugt, von dem ihm zeitlebens nicht bekannt war, erbt dieses Kind als Erbe erster Ordnung bzw. der ersten Parentel. Die nach der Zahl niedrigere Ordnung geht der zahlhöheren Ordnung vor.

 

 

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