Wie werden Mietimmobilien bei der Erbschaft besteuert?
Wie werden Mietimmobilien bei der Erbschaft besteuert?
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden Mietimmobilien durch einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent privilegiert.
Beispiel:
Eine fremdvermietete Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 200.000 Euro ist somit nur zu 90 %, also 180.000 Euro bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen.
Damit soll die Schaffung von Wohnraum gefördert und privilegiert werden. Privilegiert sind die Erwerber von zu Wohnzwecken vermieteten Eigentumswohnungen, Ein- oder Mehrfamilienhäusern.
Muss der Erbe, um die Erbschaftsteuer zahlen zu können, die Mietimmobilie verkaufen, kann er eine Stundung der Erbschaftsteuer bis zu 10 Jahren beantragen.
§ 13 c ErbStG Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
(1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen.
(2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses Vermögen im Sinne des Absatzes 3 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
(3) Der verminderte Wertansatz gilt für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1. zu Wohnzwecken vermietet werden,
2. im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 a gehören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.§ 28 [ErbStG Stundung
…
(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.