Nachlasspflegschaft darf nicht vom Kostenvorschuss abhängen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Nachlasspflegschaft bei bedürftigem Nachlass darf nicht vom Kostenvorschuss abhängen
Das OLG Hamm hat am 05.01.2010 – Az.: 15 W 383/09 – entschieden:
Bei einem bedürftigen Nachlass kann die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden, dass der antragstellende Gläubiger die Gerichtskosten vorschießt. Bei einem bedürftigen Nachlass trägt letztlich die Staatskasse die Verfahrenskosten.