Neues EU-Erbrecht und Spanien. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen

EU-Erbrecht und Spanien

Seit dem 18. August 2015 gibt es das neue EU-Erbrecht, welches für alle Mitgliedstaaten der EU (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) gilt.

Was bedeutet das für in Spanien lebende Deutsche?

Es gilt jetzt das Erbrecht des Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Wo der Erblasser seinen „gewöhnliche Aufenthalt“ hatte, kann zweifelhaft sein. Wenn zum Beispiel der Erblasser in den Jahren vor seinem Ableben zwischen Spanien und Deutschland wie ein Zugvogel hin- und her pendelte, ist für den „gewöhnlichen Aufenthalt“ entscheidend, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Liegt dieser in Spanien gilt spanisches Erbrecht, liegt er in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht. Sie, lieber Leser, können sich vorstellen, dass man hierüber trefflich streiten kann. 

Rechtswahl möglich

Residenten in Spanien können aber eine Rechtswahl treffen. Wer als Deutscher in Spanien lebt, sollte also in seinem Testament regeln, ob deutsches und spanisches Erbrecht gelten soll.

Gut zu wissen

Das spanische Erbrecht gilt nicht in ganz Spanien. Es gibt für bestimmte Regionen unterschiedliche Erbrechte, die sogenannten „Foralrechte.“  Das Erbrecht für Andalusien ist z.B. ein anderes als in Katalonien oder auf den Balearen.

Im Grundsatz gilt, dass in Spanien nur die Kinder erben und der überlebende Ehepartner nur ein Nießbrauchsrecht hat. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Auf Ibiza und Formentera hat der überlebende Ehepartner nicht einmal ein Nießbrauchsrecht.

Auch geht in Spanien die Testeierfreiheit nicht so weit wie in Deutschland. Während der Erblasser nach deutschem Recht, über den ganzen Nachlass frei verfügen kann und nur Geldansprüche für die Pflichtteilsberechtigten bestehen, kann er nach spanischem Erbrecht nur über einen Teil seines Nachlasses frei verfügen. Für seinen Nachlass gelten ansonsten zwingend gesetzliche Regelungen, die der Erblasser auch nicht durch ein Testament außer Kraft setzen kann.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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