Testamente sind zugunsten der Wirksamkeit auszulegen, § 2084 BGB. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Testamente sind gem. § 2084 BGB zugunsten der Wirksamkeit auszulegen
Eine in der Gerichtspraxis immer wieder übersehene Vorschrift ist
§ 2084 BGB Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Grundsatz der wohlwollenden Auslegung

Lässt ein Testament verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu, ist es so auszulegen, dass der Wille des Erblassers verwirklicht werden kann. Das ist der Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Bei mehrdeutigen Anordnungen im Testament, soll diejenige Auslegungsmöglichkeit zugrunde gelegt werden, bei der das vom Erblasser Gewollte in rechtswirksamer Weise erreicht werden kann. Mit der Auslegungsregel der wohlwollenden Auslegung will das Gesetz dem Willen des Erblassers Geltung verschaffen. Dieser hat ja durch seine testamentarischen Verfügungen zum Ausdruck gebracht, dass er eine andere Regelung für seinen Nachlass will, als es das Gesetz vorsieht. Er will eine individuelle Regelung und keine allgemeine Regelung von der Stange nach dem Gesetz. Auch wenn er sich unklar ausgedrückt hat, soll seine individuelle Nachlassregelung wirksam werden und nicht wegen an ihrer Unklarheit scheitern. Die Testierfreiheit soll dadurch verwirklicht werden.







