Die steuerlichen Pflichten von Vermögensverwaltern, wozu der Testamentsvollstrecker zählt, regelt die Abgabenordnung:
§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Der Testamentsvollstrecker hat also alle Steuerpflichten zu erfüllen, die aus dem von ihm verwalteten Vermögen entspringen. Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers von diesen steuerlichen Pflichten ist weder durch Testament des Erblassers noch durch einen Vertrag mit den Erben möglich. Der Testamentsvollstrecker haftet immer für die Erfüllung der Steuerpflichten des von ihm verwalteten Nachlasses, was erhebliche Haftungsgefahren mit sich bringt. Die Dauervollstreckung bringt naturgemäß höhere steuerliche Haftungsrisiken für den Testamentsvollstrecker mit sich als die Abwicklungsvollstreckung. Steuerschuldner ist zwar der Erbe, aber der Testamentsvollstrecker haftet für die Steuerschulden des Erben mit. Hier geht es zum einen um die
- Steuerschulden jeglicher Art, die noch vom Verstorbenen selbst stammen müssen vom TV erklärt werden
- die Erbschaftsteuer
- Steuern, die nach dem Erbfall für die Erben anfallen.