Haager Testamentsformabkommen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haager Testamentsformabkommen
Das Haager Testamentsformabkommen hat bei internationalen Erbfällen zu einer erheblichen Vereinfachung geführt. Früher war in den Fällen, in denen Nachlassvermögen in mehreren Ländern vorhanden war, die Frage nach der Rechtsgültigkeit der gewählten Testamentsform in den jeweiligen Ländern außerordentlich wichtig. So wurde zum Beispiel ein nach deutschem Recht formwirksam von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament in Spanien nicht anerkannt, weil gemeinschaftliche Testamente nach dem spanischen Codigo Civil unzulässig sind.
Dass Haager Testamentsformabkommen vom 5. Oktober 1961, dem z.B. sowohl Deutschland als auch Spanien angehören, enthält den Grundgedanken, dass ein Testament der Form nach immer dann als gültig anzusehen ist, wenn es
- nach den Regeln des Heimatsrechts des Verfügenden,
- gemäß den Bestimmungen des Errichtungsortes oder
- bei Immobilien nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes
errichtet worden ist. Art. 1 des Haager Testamentsformabkommens ist inhaltsgleich in Art. 26 EGBGB übernommen worden. Für deutsch-spanische Nachlässe bspw. hat das Haager Testamentsformabkommen zur Folge, dass ein unter Beachtung der deutschen oder spanischen Formvorschriften errichtetes Testament grundsätzlich in beiden Ländern als gültig anerkannt wird. Das von deutschen Ehepaaren errichtete gemeinschaftliche Testament, ist also auch in Spanien gültig. Es ist nicht erforderlich, jeweils verschiedene Testamente bezogen auf das Nachlassvermögen in Deutschland und Spanien zu errichten.