Zu wessen Gunsten gilt ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht seitens eines Abkömmlings?
Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll (Selbstverständlich kann der Erblasser auch einen sogenannten absoluten Erbverzicht erklären, in dem der Erbverzicht nicht irgendwelchen Personen zugute kommen soll).
Der Verzicht eines Abkömmlings auf sein gesetzliches Erbrecht aber steht im Zweifel unter der auflösenden Bedingung, dass der Verzicht nur wirksam ist, wenn der gesetzliche Erbteil des Verzichtenden
- den übrigen Abkömmlingen des Erblassers zugute kommt ( (nicht aber den eigenen Abkömmlingen des Verzichtes, da diese durch den Erbverzicht in der Regel gemäß § 2349 BGB ausgeschlossen sind) oder
- dem Ehegatten des Erblassers zukommt.
Der Erbverzicht ist andernfalls nicht wirksam.
§ 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
Beachte: § 2350 BGB gilt nicht für den bloßen Pflichtteilsverzicht.
§ 2348 BGB Form
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.