Sozialhilfe zahlt einfache Bestattung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Sozialhilfe übernimmt nur einfache Bestattungskosten
Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer einfachen, ortsüblichen Beerdigung, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen können und keine anderen Angehörigen zur Zahlung verpflichtet sind. Dies hat in einem Eilverfahren der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 09. Mai 2008 in seinem Beschluss AZ L 9 SO 20/08 B ER entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mann die Beerdigung seiner Mutter in Frankfurt organisiert, obwohl sie im Landkreis Limburg-Weilburg wohnte. Er wollte die gesamten Bestattungskosten von rund 3.000 Euro erstattet bekommen, doch der Landkreis hielt nur 2.500 Euro für angemessen und übernahm davon nur ein Drittel (rund 850 Euro), da auch seine beiden Geschwister verpflichtet waren, sich an den Kosten zu beteiligen.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung:
✅ Sozialhilfe deckt nur die nötigen Kosten für eine einfache, würdige Bestattung am Sterbeort.
✅ Luxusleistungen wie ein Wahlgrab oder eine längere Grabnutzungsdauer müssen privat finanziert werden.
✅ Überführungskosten an einen anderen Ort werden nicht übernommen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: PM 14/08