Erbrechtsgarantie: Das Recht zu erben und zu vererben ist grundgesetzlich garantiert

⚖️ Erbrechtsgarantie: Das Recht zu erben und zu vererben ist grundgesetzlich geschützt

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


🏛️ 1. Privates Erbrecht ist grundgesetzlich garantiert

Art. 14 Grundgesetz (GG) schützt das Recht, Eigentum zu vererben.
Das bedeutet: Das Erbe gehört nicht dem Staat, sondern kann frei vererbt werden.

🔹 Der Erblasser kann sein Eigentum über den Tod hinaus weitergeben.
🔹 Diese Freiheit ist Ausdruck der Privatautonomie – unabhängig vom Staat und von Mitbürgern.
🔹 Das Erbrecht sichert damit die Fortsetzung des individuellen Eigentumswillens über den Tod hinaus.


🚫 2. Verbot einer „konfiskatorischen“ Erbschaftsteuer

Der Staat darf zwar Erbschaftsteuer erheben –
aber sie darf nicht enteignend („konfiskatorisch“) wirken.

🔹 Eine Erbschaftsteuer gilt nicht als konfiskatorisch, solange sie unter 50 % liegt.

🔹 Aus diesem Grund ist das Erbschaftsteuerrecht (ErbStG) so gestaltet,
dass die höchsten Steuersätze unterhalb dieser Grenze bleiben.

📌 Beispiel – Steuerklasse III (nicht verwandte Erben):

  • Ab einem Erwerb von über 13 Mio. €

  • gilt der Höchstsatz von 50 %

  • Dieser liegt gerade an der verfassungsrechtlich zulässigen Obergrenze


🧾 Zusammenfassung auf einen Blick:

⚖️ Grundsatz 💡 Bedeutung für den Bürger
Art. 14 GG – Erbrechtsgarantie Freies Vererben als Teil des Eigentumsschutzes
Kein automatischer Zugriff des Staates Das Erbe fällt nicht an den Staat, sondern an Erben
Erbschaftsteuer zulässig, aber begrenzt Steuer darf nicht zur Enteignung führen
Maximalbelastung 50 % (Stkl. III) Nur bei sehr hohen, nicht verwandten Erwerbern

📚 Hinweis:
Die Erbrechtsgarantie schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Freiheit, über dieses Eigentum nach dem Tod zu bestimmen – ein zentrales Element unseres Rechtsstaats.

 

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