Teilnachlasspfleger für einen Teil der Erben oder Erbschaft

Teilnachlasspfleger bzw. Teilnachlasspflegschaft. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Die Teilnachlasspflegschaft

Vollpflegschaft kann zur Teilpflegschaft beschränkt werden

Die Nachlasspflegschaft ist zwar ein Akt staatlicher Fürsorge, aber zugleich auch ein staatlicher Eingriff in die Rechte des Erben. Wenn also die Erben unbekannt waren und einer oder mehrere bekannt geworden sind, ist die Nachlasspflegschaft, die zunächst für alle (unbekannten) Erben angeordnet war, für die inzwischen bekannte gewordenen Miterben aufzuheben. Die Pflegschaft wird dann nur für die weiterhin noch unbekannten Miterben als Teilnachlasspflegschaft fortgesetzt. Dies ist der Fall einer nachträglichen Teilaufhebung der zunächst unbeschränkten Nachlasspflegschaft bzw. einer nachträglichen Teilnachlasspflegschaft.

Die Teilpflegschaft kann aber auch von Anfang an als solche angeordnet worden sein. Hier spricht man dann von einer anfänglichen Teilnachlasspflegschaft.

Beispiel für anfängliche Teilnachlasspflegschaft

Stirbt der kinderlose Ehemann und erbt seine Ehefrau 3/4, können die Erben des restlichen Viertels unbekannt sein (Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen des verstorbenen Ehemanns). Hier wird zur Ermittlung dieser weiteren Erben ebenfalls Teilnachlasspflegschaft angeordnet.

Denkbar ist auch, dass der kinderlose Erblasser stirbt. Die Mutter ist bekannt, der Vater war immer unbekannt. Hinsichtlich des Erbteils des unbekannten Vaters ist Teilnachlasspflegschaft anzuordnen.

Der Teilnachlasspfleger kann dann sogar – wenn dies in seinen Aufgabenkreis fällt – die Auseinandersetzung des Nachlasses mit den bekannten Miterben betreiben.

Teilnachlasspflegschaft für Nachlassgegenstand

Denkbar ist auch eine Teilnachlasspflegschaft für einen besonderen Gegenstand des Nachlasses, wie z,.B einen Hof im Sinne des Anerbenrechts, Gesellschaftsanteile etc. wenn deren Erben unbekannt sind.

Nur Erbquote streitig

Ist zwischen Miterben nur die Höhe der Erbquoten streitig, ist keine Nachlasspflegschaft möglich. Die Höhe der Erbquoten betrifft nur die Auseinandersetzung, nicht aber die Verwaltung oder Sicherung des Nachlasses.

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