Wie wird ein „Inländer“ in der Erbschaftsteuer behandelt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Wie wird ein „Inländer“ in der Erbschaftsteuer behandelt?
Erbschaftsteuerlich gelten als Inländer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG:
- natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
- unabhängig von der Fünfjahresfrist deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland haben.