Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung steuerfrei erben

🏡 Familienheim trotz verzögerter Selbstnutzung steuerfrei erben

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby


🔍 Was sagt der Bundesfinanzhof?

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Az. II R 39/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden:

Kinder können ein Familienheim steuerfrei erben, auch wenn sie nicht sofort nach dem Erbfall einziehen, sofern sie die Absicht zur Selbstnutzung zeitnah fassen und den Einzug tatsächlich umsetzen.


📄 Der Fall:

  • Ein Vater stirbt 2010.
  • Sohn und Tochter sind je zur Hälfte Erben.
  • Das Zweifamilienhaus war vom Vater und der Tochter bewohnt; eine Wohnung war vermietet.
  • Ende 2011 zieht der Sohn mit seiner Frau in die Wohnung des Vaters.
  • Im März 2012 erhält der Sohn per Erbauseinandersetzung das Alleineigentum.

❌ Das Finanzamt gewährte Steuerbefreiung nur zur Hälfte, entsprechend dem Erbanteil.

🔓 Der BFH entschied jedoch:

Die volle Steuerbefreiung ist für die vom Vater bewohnte Wohnung zu gewähren!


🔹 Wichtige Aussagen des BFH:

  • ⚠️ Nicht erforderlich ist ein Einzug innerhalb von 6 Monaten
  • Auch späterer Einzug kann unschädlich sein, wenn:
    • der Erwerber die Absicht zur Selbstnutzung nachweisen kann
    • die Verzögerung begründet und nicht schuldhaft ist

Beispielhafte Gründe: Erbauseinandersetzung, Renovierung, organisatorische Hindernisse


🏠 Was ist ein „Familienheim“ im steuerlichen Sinn?

Nach §13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG:

  • ✅ Ein vom Erblasser selbst bewohntes Haus oder Wohnung
  • ✅ Erbe nutzt es unverzüglich für eigene Wohnzwecke
  • ✅ Wohnfläche maximal 200 qm

⚠️ „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern. Ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten gilt als angemessen, kann aber auch länger sein, wenn Gründe nachvollziehbar sind.


🌐 Was bedeutet das für Erben?

  • Wer ein Familienheim erbt, sollte den Einzug gut dokumentieren
  • Auch bei späterer Nutzung kann die volle Steuerbefreiung gelten
  • Erbauseinandersetzungen dürfen die Begünstigung nicht verhindern

📅 Auch bei vermieteten Wohnungen: Steuervergünstigung möglich

Die Entscheidung des BFH gilt auch für die vermietete Wohnung im Erbfall nach §13c ErbStG:

  • Erben erhalten einen Wertabschlag von 10 %,
  • Auch bei verspäteter Erbauseinandersetzung.

🔗 Fazit:

🔹 Die Steuerbefreiung für Familienheime kann auch bei verzögertem Einzug vollumfänglich greifen. 🔹 Voraussetzung ist die ernsthafte Absicht zur Selbstnutzung und deren Umsetzung. 🔹 Erbauseinandersetzungen und zeitlicher Verzug sind kein Ausschlussgrund, wenn die Gründe nachvollziehbar sind.


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