❓ Darf ich als Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?
Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
📍 Standorte: Radolfzell – Villingen-Schwenningen
✅ Kurzantwort: Ja!
Auch wer Sozialhilfe oder Bürgergeld erhält, darf eine Erbschaft ausschlagen.
Das ist vollkommen legal und verstößt nicht gegen die guten Sitten – auch wenn manche Sozialämter das gerne anders sehen.
⚖️ Ausschlagung der Erbschaft – ein höchstpersönliches Recht
🧍 Jeder Erbe hat das Recht, frei zu entscheiden:
- Erbe annehmen – oder
- Erbe ausschlagen
Diese Entscheidung ist höchstpersönlich und nicht vom Sozialamt abhängig.
📌 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Erbschaft nur deshalb anzunehmen, damit der Staat zugreifen kann.
🏛️ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der BGH hat klargestellt:
Es gibt keine Pflicht zum Erbschaftserwerb.
🔐 Geschützt wird durch das Grundgesetz auch die sogenannte negative Erbfreiheit:
➡️ Das Recht, nicht erben zu wollen oder zu müssen.
🔎 Was gilt für Sozialhilfeempfänger?
Auch wer Sozialleistungen bezieht, ist nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen.
Das gilt sogar für Insolvenzschuldner, also erst recht für Sozialhilfeempfänger ohne Insolvenzverfahren.
🚨 Missbrauch? – Die Antwort des Gesetzes
In Fällen von tatsächlichem Missbrauch (z. B. absichtlicher Vermögensverzicht),
kann das Sozialamt Leistungen kürzen:
📉 §§ 26 SGB XII und 31 SGB II ermöglichen Sanktionen bei unangemessenem Verhalten.
👨⚖️ Fazit vom Fachanwalt:
Die Entscheidung über eine Erbschaft ist Ihre persönliche Entscheidung – kein Fall für das Sozialamt.
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