Ausschlagung

❓ Darf ich als Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
📍 Standorte: Radolfzell – Villingen-Schwenningen


Kurzantwort: Ja!

Auch wer Sozialhilfe oder Bürgergeld erhält, darf eine Erbschaft ausschlagen.
Das ist vollkommen legal und verstößt nicht gegen die guten Sitten – auch wenn manche Sozialämter das gerne anders sehen.


⚖️ Ausschlagung der Erbschaft – ein höchstpersönliches Recht

🧍 Jeder Erbe hat das Recht, frei zu entscheiden:

  • Erbe annehmen – oder
  • Erbe ausschlagen

Diese Entscheidung ist höchstpersönlich und nicht vom Sozialamt abhängig.
📌 Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Erbschaft nur deshalb anzunehmen, damit der Staat zugreifen kann.


🏛️ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Der BGH hat klargestellt:

Es gibt keine Pflicht zum Erbschaftserwerb.

🔐 Geschützt wird durch das Grundgesetz auch die sogenannte negative Erbfreiheit:
➡️ Das Recht, nicht erben zu wollen oder zu müssen.


🔎 Was gilt für Sozialhilfeempfänger?

Auch wer Sozialleistungen bezieht, ist nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen.
Das gilt sogar für Insolvenzschuldner, also erst recht für Sozialhilfeempfänger ohne Insolvenzverfahren.


🚨 Missbrauch? – Die Antwort des Gesetzes

In Fällen von tatsächlichem Missbrauch (z. B. absichtlicher Vermögensverzicht),
kann das Sozialamt Leistungen kürzen:

📉 §§ 26 SGB XII und 31 SGB II ermöglichen Sanktionen bei unangemessenem Verhalten.


👨‍⚖️ Fazit vom Fachanwalt:

Die Entscheidung über eine Erbschaft ist Ihre persönliche Entscheidung – kein Fall für das Sozialamt.

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