👪 Einfach erklärt für Eltern behinderter Kinder:

📜 Das Bürgergeldgesetz hat den Vermögensfreibetrag für Menschen, die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten, erhöht.

💰 Früher durfte eine Person nur 5.000 € besitzen, ohne dass dieses Geld für die Sozialhilfe angerechnet wurde.
Seit der neuen Regelung sind nun 10.000 € erlaubt.

📊 Zum Vergleich:
Im Bürgergeld (SGB II) liegt dieser Freibetrag bei 15.000 €, wenn keine besondere Karenzzeit gilt.
➡️ Das bedeutet, dass Menschen, die Bürgergeld erhalten, 5.000 € mehr behalten dürfen als Menschen, die Sozialhilfe beziehen.

👶 Für Eltern behinderter Kinder heißt das:

🧒 Falls Ihr Kind auf Sozialhilfe angewiesen ist (z. B. Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege),
💼 darf es jetzt bis zu 10.000 € an Ersparnissen behalten,
💡 bevor dieses Geld für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden muss.

Dies Information ist auch wichtig für das Behindertentestament. Oft liegt der Pflichtteil des behinderten Kindes nach dem zuerst versterbenden Elternteil unter 10.000 Euro und damit unter diesem Freibetrag, so dass es lohnenswert sein kann den Erbteil auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil geltend zu machen. So spart man sich die Mühen einer Testamentsvollstreckung.

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