§ 2039 BGB – Der Miterbe als Nachlassschuldner

🔒 Grundsatz: Nachlassanspruch gegen einen Miterben

  • 🏛️ Der Nachlass bleibt bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich gebunden. Ansprüche eines Miterben gegen einen anderen Miterben bestehen weiterhin.
  • ⚠️ Ein Miterbe kann also Forderungen gegen einen anderen Miterben geltend machen. Diese sind nicht automatisch erloschen, nur weil sie innerhalb der Erbengemeinschaft bestehen.
  • 💳 Zahlungspflicht: Der schuldende Miterbe muss an alle Miterben leisten. Er kann die Zahlung nicht verweigern, indem er sie auf seinen eigenen Erbteil anrechnen will.

🛠️ Einschränkungen bei der Anspruchsdurchsetzung

  • 🌐 Ein Miterben-Schuldner kann sich verweigern, wenn die Einziehung der Forderung den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht oder unbillig wäre (§ 242 BGB).
  • ⚖️ Ein Beispiel: Wenn feststeht, dass die Schuld bei der Erbauseinandersetzung ohnehin verrechnet wird, kann eine sofortige Zahlung unzulässig sein.
  • 🏦 Aber: Oft gibt es gute Gründe, die Forderung sofort geltend zu machen, z. B. zur Deckung der Verwaltungskosten des Nachlasses (Mieten, Erhaltungsmaßnahmen).

🛡️ Herausgabe von Nachlassgegenständen unter Miterben

  • 👥 Besonderheit gegenüber Klagen gegen Dritte: Ein Miterbe kann von einem anderen Miterben nicht einfach die Herausgabe oder Hinterlegung eines Nachlassgegenstands fordern.
  • 🔧 Stattdessen kann verlangt werden:
    • 🏢 Mitbesitz am Nachlassgegenstand (gemeinsame Nutzung statt Herausgabe)
    • 🔄 Erbauseinandersetzung über diesen Gegenstand, d. h. Zustimmung zur Teilung gemäß einem vorgelegten Teilungsplan.

📝 Anrechnung von Schulden auf den Erbteil

  • 🔒 Pflicht zur Anrechnung: Ein Miterbe muss sich seine Schuld auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
  • Auch bei Verjährung: Ist die Forderung bei der Erbauseinandersetzung bereits verjährt, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht, bleibt die Pflicht zur Anrechnung bestehen.
  • 🏷️ Gilt auch für Sondernachfolger: Falls der Miterbe seinen Erbteil verkauft, gilt die Anrechnungspflicht auch für den Erwerber.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren