💰 Wer zahlt was im Pflichtteilsrecht?
🔎 Auskunft und 📏 Wertermittlung
1. Grundsatz: Kosten sind meist vom Nachlass zu tragen
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben Auskunft oder eine Wertermittlung verlangt, dann sind die notwendigen Kosten dafür grundsätzlich vom Nachlass zu tragen. Sie gelten als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten und werden bei der Pflichtteilsberechnung vom Nachlasswert abgezogen.
2. Welche Kosten gehören dazu?
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere:
- die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, auch wenn dadurch z. B. Bankgebühren oder Reisekosten entstehen,
- die notarielle Erstellung eines Verzeichnisses, wenn sie berechtigterweise verlangt wird,
- die Kosten eines Sachverständigengutachtens, z. B. zur Bewertung einer Immobilie, sofern dieses zur Berechnung des Pflichtteils nötig ist,
- Reisekosten des Erben oder auch des Pflichtteilsberechtigten, wenn sie notwendig sind, um Auskunft zu erteilen oder entgegenzunehmen,
- Anwaltskosten des Erben, wenn die Angelegenheit rechtlich nicht ganz einfach ist, zum Beispiel bei unklaren Vermögensverhältnissen oder rechtlicher Unsicherheit,
- die Vergütung eines Notars oder Testamentsvollstreckers, sofern dieser die Auskunft fachlich unterstützt oder das Verzeichnis erstellt.
3. Was wird nicht vom Nachlass bezahlt?
Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die ohne Beteiligung oder Zustimmung des Erben entstehen. Dazu zählen insbesondere:
- ein eigenmächtig eingeholtes Gutachten durch den Pflichtteilsberechtigten, wenn der Erbe dieses nicht in Auftrag gegeben oder genehmigt hat,
- die Kosten für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung – diese trägt immer derjenige, der sie beantragt.
4. Sonderfall: Der Nachlass ist wertlos
Wenn der Nachlass keinen oder nur minimalen Wert hat, kann der Erbe die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses oder Gutachtens verweigern – es sei denn, der Pflichtteilsberechtigte erklärt sich bereit, die Kosten selbst zu tragen und vorab zu bezahlen.
5. Muss der Erbe mit seinem eigenen Geld haften?
Grundsätzlich nicht. Der Erbe muss mit seinem Privatvermögen für diese Kosten nur haften, wenn er die Möglichkeit der Nachlasshaftungsbeschränkung (z. B. Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede) nicht nutzt. Solange er sich darauf beruft, haftet nur der Nachlass – nicht sein eigenes Vermögen.
6. Was gilt bei Pflichtteilsergänzung und Schenkungen?
Wenn der Erbe bereits zu Lebzeiten ein Geschenk erhalten hat (z. B. eine Immobilie) und sich daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt, muss der Beschenkte nicht auf eigene Kosten den Wert des Geschenks ermitteln lassen. Eine Wertermittlung kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, muss sie in diesem Fall aber selbst zahlen, wenn der Beschenkte sie nicht freiwillig veranlasst.
✅ Fazit:
- Notwendige Auskunfts- und Bewertungskosten trägt in der Regel der Nachlass, nicht der Pflichtteilsberechtigte.
- Eigenmächtige Maßnahmen des Pflichtteilsberechtigten zahlt dieser selbst.
- Ist der Nachlass wertlos, muss der Pflichtteilsberechtigte selbst in Vorlage treten, wenn er ein notarielles Verzeichnis oder Gutachten möchte.
- Der Erbe haftet nicht mit seinem Privatvermögen, solange er die Nachlasshaftung wirksam beschränkt hat.