Pflichtteil
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⚖️ Pflichtteilslast und Vermächtniskürzung durch pflichtteilsberechtigte Erben

Das Zusammenspiel der §§ 2306 und 2318 BGB – verständlich erklärt mit Beispielen


🧭 Einleitung

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bestimmte Personen – insbesondere Kinder und Ehegatten – auch dann einen Mindestanteil am Nachlass (den Pflichtteil) erhalten, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden.

Doch was passiert, wenn ein solcher Pflichtteilsberechtigter nicht enterbt wird, aber trotzdem eine z.B. durch Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung belastete Erbschaft annimmt? Und wie verhält es sich mit Vermächtnissen, wenn diese den Pflichtteil schmälern?

Genau darum geht es in den §§ 2306 und 2318 BGB. Diese Vorschriften beantworten die Frage:
Wer trägt die Kosten, wenn der Pflichtteil erfüllt werden muss – und wie wirken sich Vermächtnisse und Auflagen dabei aus?


🧱 I. Grundlagen: Pflichtteilslast und ihre Verteilung

Die §§ 2318–2324 BGB regeln die sogenannte Pflichtteilslast – also die Frage, wer im Innenverhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten die wirtschaftliche Last des Pflichtteils zu tragen hat.

🔹 1. Grundsatz: Verteilung nach Erbquote

Mehrere Erben teilen sich die Pflichtteilslast im Normalfall nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile.

Ein durch Erbvertrag oder Testament eingesetzter Erbe hat dabei keinen Vorrang – alle haften gleich.

🔹 2. Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte haften mit

Ein Erbe, der durch Vermächtnisse oder Auflagen belastet ist, kann die Pflichtteilslast anteilig auf diese Begünstigten abwälzen, sofern:

  • § 2318 Abs. 1 BGB eingreift (proportionale Kürzung),
  • keine Ausnahme nach § 2318 Abs. 2 oder 3 oder § 2322 BGB besteht,
  • der Erblasser keine anderweitige Regelung nach § 2324 BGB getroffen hat.

📌 II. Sonderfall § 2306 BGB: Erbe schlägt belastetes Erbe nicht aus

🔹 Was regelt § 2306 BGB?

Ein Erbe, dem durch Testament oder Erbvertrag ein beschränkter oder beschwerter Erbteil zugewiesen wurde (z. B. mit Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckung), kann diesen Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Tut er das nicht, trägt er grundsätzlich alle Beschränkungen und Beschwerungen – auch auf Kosten seines Pflichtteils.

⚠️ Bedeutung:

Wer die belastete Erbschaft trotz Kürzungen annimmt, verliert die Möglichkeit, sich auf seinen vollen Pflichtteil zu berufen.


⚖️ III. § 2318 Abs. 3 BGB: Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben vor Doppelbelastung

🔹 Inhalt des § 2318 Abs. 3 BGB

Diese Norm schützt den pflichtteilsberechtigten Erben, der eine mit Vermächtnissen beschwerte Erbschaft angenommen hat und zugleich einen Pflichtteil eines anderen erfüllen muss.

Er darf Vermächtnisse oder Auflagen kürzen, wenn:

  • er selbst durch die Vermächtnisse den Pflichtteil eines Dritten unter seinen eigenen Pflichtteil gedrückt würde,
  • und dies nur um genau diesen Differenzbetrag.

Er darf nicht pauschal so weit kürzen, dass er seinen vollen Pflichtteil erhält – es geht nur um die zusätzliche Belastung durch fremde Pflichtteilsansprüche.


🧮 IV. Praxisbeispiele zur Verdeutlichung

📍 Beispiel 1: Normaler Vermächtnisnehmer

Ausgangslage:

  • Nachlasswert: 8.000 €
  • Alleinerbe E ist beschwert mit zwei Vermächtnissen zugunsten von A und B – je 2.000 €
  • C macht Pflichtteil von 2.000 € geltend

Frage: Wer trägt den Pflichtteil des C?

Lösung:

Im Verhältnis zwischen dem, Erben und den Vermächtnisnehmern hat nach § 2318 Abs. 1 BGB der E 1000 und jeder Vermächtnisnehmer (A und B) je 500 zur Deckung des Pflichtteils des C beizutragen. Der E kann also die Vermächtnisse so weit kürzen, dass jeder Vermächtnisnehmer A und B nur je 1.500 Euro erhalten (3.000 Euro) C erhält dann als Pflichtteil 2000 und E verbleiben 3.000.

Beispiel 1: Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Wie der Ausgangsfall, aber: B ist selbst pflichtteilsberechtigt; das Vermächtnis deckt seinen Pflichtteil vollständig.

Jetzt entfällt die Zulässigkeit einer Kürzung des dem B zukommenden Vermächtnisses. Nach Strohal § 54 I. Fn. 8 ist das Vermächtnis des B, das seinem Pflichtteil entspricht, vom Nachlassbestand von 8000 vorneweg abzuziehen, so dass die Last des dem C gebührenden Pflichtteils von E und A in dem Verhältnis zu tragen ist, in welchem die restlichen 6.000 auf E und A entfallen (A erhält als Vermächtnis 2000 und E verbleiben 4000), also im Verhältnis 1: 2 , d.h. B trägt 666,66 und E trägt 1.333,33. Diese Lösung entspricht nach Strohl der Billigkeit und es steht ihr auch der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen.

  • B bleibt ungekürzt, weil sein Vermächtnis seinen Pflichtteil nicht unterschreitet (vgl. § 2318 Abs. 2 BGB)
  • A muss 666,66  € zum Pflichtteil des C beisteuern (sein Vermächtnis wird auf 1.333,33 € gekürzt)
  • E trägt die restlichen 1.333,33 € vomo Pflichtteil des C selbst, so dass ihm im Ergebnis 2.667,67 verbleiben.

📌 Merke: Vermächtnisse von Pflichtteilsberechtigten dürfen nicht gekürzt werden, wenn sie den Pflichtteil nicht übersteigen.


📍 Beispiel 3: § 2306

Erblasser E hinterlässt:

  • Nachlass: 16.000 €
  • Vermächtnisse: 12.000 €
  • Alleinerbe ist einziger Sohn S
  • Ehefrau F wurde berechtigt der Pflichtteil entzogen

Nimmt der Sohn S die Erbschaft an und schlägt nicht nach § 2306 BGB aus, so ist ihm, obwohl er nach Erfüllung der Vermächtnisse mit 4.000 weniger erhalt als seinen Pflichtteil i.H.v. 8.000, eine Kürzung der Vermächtnisse versagt. Er muss sich mit den ihm verbleibenden 4.000 begnügen. Hätte er nach § 2306 BGB ausgeschlagen hätte der den Pflichtteil in Höhe von 8.000 bekommen.

📍 Beispiel 4: Anwendungsgrenze bei § 2306, 2328 Abs. 3 BGB

Wie im Beispiel 3, aber die Pflichtteilsentziehung ist zu Unrecht erfolgt. Die Ehefrau macht ihren Pflichtteil geltend (1/4 x 1/2 x 16.000 = 2.000 €).

Nach dem Wortlaut des § 2318 Abs. 3 BGB scheint der Sohn, die ihm auferlegten Vermächtnisse so weit kürzen zu können, dass ihm sein voller Pflichtteil (1/2 x 3/4 x 16.000 = 6.000 €) verbliebe. Damit stünde er besser, als er gestellt gewesen wäre, wenn die Witwe ihren Pflichtteilsanspruch nicht durchgesetzt hätte. Das kann nicht sein. Der Absicht des Gesetzes entsprechend muss ein solches Resultat dahin berichtigt werden, dass der Sohn die Vermächtnisse von 12.000 nur so weit kürzen darf, als er infolge der von ihm tragenden Pflichtteilslast von 2.000 hinsichtlich seines Pflichtteils noch weiter beeinträchtig wird, als er dies ohnehin schon ist. Er kann also nur die 4.000, mit denen er sich bereits nach § 2318 Abs. 1 BGB begnügen muss verteidigen. Er kann also die Vermächtnisse um 2.000 kürzen mit dem Ergebnis, dass erhalten die F 2000 Pflichtteil, die Vermächtnisnehmer 10.000 und S wiederum 4.000.

S nimmt die Erbschaft an, obwohl sie stark beschwert ist.

Folge:

  • S behält nur 4.000 €, da er nicht gemäß § 2306 BGB ausgeschlagen hat.
  • Erst wenn der Pflichtteil der Ehefrau zusätzlich seinen bereits um das Vermächtnis geminderten (!) Pflichtteil bedroht, kann er das Vermächtnis nach § 2318 Abs. 3 BGB kürzen – aber nur in diesem Umfang.

📌 Merke: § 2318 Abs. 3 schützt nicht vor der ursprünglichen Beschwerung – sondern nur vor weiterer Belastung durch fremde Pflichtteile dritter Pflichtteilsberechtigter. Geschützt wird nur der um die Vermächtnislast geminderte Pflichtteilsrest (von 4.000), weitere Beeinträchtigungen braucht der Erbe nicht zu dulden. Er kann also die zusätzliche Belastung durch Pflichtteilsansprüche Dritter vollständig auf die Vermächtnisse abwälzen.


✅ Zusammenfassung: Was ist zu beachten?

RegelKonsequenz
Annahme einer beschwerten Erbschaft trotz Ausschlagungsmöglichkeit (§ 2306 BGB)Erbe trägt Vermächtnisse/Auflagen auch auf Kosten des eigenen Pflichtteils
Pflichtteilsberechtigter Erbe sieht sich fremdem Pflichtteilsanspruch ausgesetztKürzung von Vermächtnissen möglich nach § 2318 Abs. 3 BGB – aber nur in Höhe der Zusatzbelastung
Vermächtnisnehmer ist selbst pflichtteilsberechtigtVermächtnis darf nicht gekürzt werden, wenn es den Pflichtteil nicht übersteigt (§ 2318 Abs. 2 BGB)
Erblasser kann durch Testament alles abweichend regelnMöglich nach § 2324 BGB – aber mit Bedacht

Pflichtteilslast und ihre Verteilung – Mit Beispielen verständlich aufbereitet

1. Wer ist zur Pflichtteilszahlung verpflichtet?

Außenverhältnis:

  • Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Alleinerbe oder die Miterben als Gesamtschuldner (vgl. §§ 2303 Abs. 1, 2058 BGB).
  • Dritte haften nur im Fall des § 2329 BGB.

Innenverhältnis vor Nachlassteilung:

  • Die Miterben haften als Gesamtschuldner für den Pflichtteilsanspruch (§ 2058 BGB).
  • Der Zugriff auf das Eigenvermögen eines Miterben kann mit § 2059 Abs. 1 BGB abgewehrt werden.

Innenverhältnis nach Nachlassteilung:

  • Jeder Miterbe haftet zwar voll, kann aber von den übrigen Miterben Ausgleich verlangen (§§ 2058, 426 BGB).

Sonderfall:

  • Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten insoweit verweigern, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben (§ 2319 BGB).

Beispiel 1:

  • Erben: A (80 %) und B (20 %), C ist enterbt.
  • Nachlass: 100.000 €
  • B erhält 20.000 €, Pflichtteil von C = 1/6 = 16.667 €
  • C verlangt den Pflichtteil von B – B blieben nur 3.333 €. § 2319 BGB: B muss nur 3.333 € zahlen, Rest von 13.334 € hat C von A zu verlangen.

2. Grundsatz der Haftung

Außenverhältnis:

  • Alle Erben haften als Gesamtschuldner (§§ 2058, 2059 BGB).

Innenverhältnis:

  • Pflichtteilslast ist im Regelfall im Verhältnis der Erbteile zu tragen (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1 BGB).
  • Abweichungen durch Anordnungen des Erblassers sind möglich (§ 2324 BGB).

Beispiel 2:

  • Der Erblasser ordnet an: Erben zu je ½ sind Kinder aus erster Ehe und die zweite Ehefrau (Gütertrennung).
  • Auslegung: Pflichtteile der Kinder aus zweiter Ehe sind im Innenverhältnis allein von der zweiten Frau zu tragen.

3. Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

Grundsatz:

  • Der Erbe kann ein ihm auferlegtes Vermächtnis insoweit verweigern, wie er die Pflichtteilslast zusammen mit dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig tragen muss (§ 2318 Abs. 1 BGB).
  • § 2318 Abs. 1 BGB ist dispositiv, § 2318 Abs. 3 BGB jedoch nicht.

Beispiel 3:

  • Nachlasswert: 8.000 €
  • Alleinerbe E ist beschwert mit zwei Vermächtnissen zugunsten von A und B – je 2.000 €
  • C macht Pflichtteil von 2.000 € geltend
  • Lösung: Im Verhältnis zwischen dem Erben und den Vermächtnisnehmern hat nach § 2318 Abs. 1 BGB der E 1.000 € und jeder Vermächtnisnehmer (A und B) je 500 € zur Deckung des Pflichtteils beizutragen. Der E kann die Vermächtnisse so weit kürzen, dass jeder Vermächtnisnehmer nur je 1.500 € erhält.

Beispiel 4 (Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer):

  • Wie Beispiel 1, aber B ist selbst pflichtteilsberechtigt und das Vermächtnis deckt seinen Pflichtteil vollständig.
  • B darf nicht gekürzt werden (§ 2318 Abs. 2 BGB). Die Last des Pflichtteils wird im Verhältnis der verbleibenden 6.000 € auf A (Vermächtnis 2.000 €) und E (4.000 €) verteilt: A trägt 666,66 €, E trägt 1.333,33 €.

Beispiel 5:

  • Enterbung des Sohns S, Freundin G wird Alleinerbin.
  • Vermächtnis an V in Höhe von 10.000 €, Nachlass 30.000 €.
  • Pflichtteil S = 15.000 €.
  • Im Innenverhältnis tragen G und V die Pflichtteilslast 2:1 (20.000 : 10.000).
  • Vermächtnis kann um 5.000 € gekürzt werden.

Beispiel 6 (Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer):

  • Sohn S und Tochter T enterbt, Freundin E ist Alleinerbin.
  • S erhält Vermächtnis von 7.500 €, Nachlass 30.000 €.
  • Pflichtteil T = 7.500 €.
  • E und S müssten den Pflichtteil 3:1 tragen. Da S pflichtteilsberechtigt ist, dürfen ihm 7.500 € nicht gekürzt werden (§ 2318 Abs. 2 BGB). E trägt die Pflichtteilslast allein.

4. Pflichtteilslast bei selbst pflichtteilsberechtigten Erben

Regel:

  • Ist der Erbe pflichtteilsberechtigt, darf er ein Vermächtnis nur insoweit kürzen, wie ihm sein Pflichtteil verbleibt (§ 2318 Abs. 3 BGB).

Beispiel 7 (§ 2306 BGB):

  • Nachlass: 16.000 €, Vermächtnisse: 12.000 €, Alleinerbe ist Sohn S, Ehefrau F wurde zu Unrecht enterbt.
  • S nimmt Erbschaft an, statt sie auszuschlagen (§ 2306 BGB). Ihm verbleiben 4.000 €.
  • Pflichtteil von F = 2.000 €.
  • Nach § 2318 Abs. 3 BGB darf S die Vermächtnisse um 2.000 € kürzen, damit ihm der geminderte Pflichtteilsrest verbleibt.

Beispiel 8:

  • Sohn S ist Alleinerbe, Tochter T enterbt.
  • V erhält Vermächtnis von 24.000 €, Nachlass 30.000 €.
  • Pflichtteil T = 7.500 €.
  • Ohne Kürzung bliebe S nur 6.000 €.
  • Damit S sein Pflichtteil bleibt, darf er das Vermächtnis um 7.500 € kürzen.

5. Verteilung bei gesetzlicher Erbfolge und Ausschlagung

Grundsatz:

  • Wird jemand gesetzlicher Erbe anstelle des Pflichtteilsberechtigten, trägt er die Pflichtteilslast im Innenverhältnis entsprechend dem Vorteil (§ 2023 Abs. 1 BGB, § 2320 Abs. 1 BGB).

Beispiele 9 und 10:

  • Tochter T wird enterbt, deren Tochter TT rückt gesetzlich nach. TT und S werden Erben je zur Hälfte. TT trägt Pflichtteilslast der T allein.
  • Witwe (Gütertrennung) und 3 Kinder sind Erben zu je ¼, 3 weitere Kinder sind enterbt. Die 3 Erben tragen die Pflichtteilslast allein (§ 2023 Abs. 2 BGB).

6. Pflichtteilslast bei Ausschlagung eines Vermächtnisses

Regel:

  • Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis aus, trägt die Pflichtteilslast derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, entsprechend dem Vorteil (§ 2321 BGB, dispositiv).

Beispiel 11:

  • S erhält ein Vermächtnis, schlägt es aus und verlangt Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB).
  • Erbengemeinschaft muss Vermächtnis nicht erfüllen, hat Vorteil.
  • Andere Vermächtnisse dürfen nicht gekürzt werden, wenn Pflichtteil anders gedeckt werden kann.

7. Kürzung bei beschwertem Pflichtteilsberechtigten

Regel:

  • Wird P trotz Pflichtteilsberechtigung mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert und schlägt aus, darf der Begünstigte das Vermächtnis kürzen, um die Pflichtteilslast zu decken (§ 2322 BGB, dispositiv).

Beispiel 12:

  • S als Erbe ist mit Vermächtnis belastet, 30.000 € an V zu zahlen, Nachlass 40.000 €.
  • S schlägt aus, verlangt Pflichtteil (20.000 €).
  • EE, der Ersatzerbe, müsste 50.000 € zahlen, hat aber nur 40.000 € geerbt.
  • EE kann Vermächtnis um 10.000 € auf 20.000 € kürzen.

Nach BGH ist § 2322 BGB die speziellere Norm und verdrängt § 2318 BGB.

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