Steuerrecht: Eingetragene Lebenspartner gleichgestellt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln. Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.
Steuerrecht: Eingetragene Lebenspartner gleichgestellt
Schon seit Langem sind eingetragene Lebenspartner (Homo-Ehe) im Erbschaftsteuer- und Schenkungsrecht völlig gleichgestellt.
So galt schon seit 1.1.2009 eine Gleichstellung bei sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, wie vor allem beim persönlichen Freibetrag, der wie bei Eheleuten in einer Höhe von 500.000 Euro gewährt wird. Inzwischen sind eingetragene Lebenspartner aber auch bei der günstigen Erbschafsteuerklasse I und dem Steuertarif gleichgestellt.
Das bedeutet dass Erwerbe, die 75.000 Euro über dem Freibetrag von 500.000 Euro liegen künftig nur mit 7 % besteuert werden, Erwerbe bis 300.000 über dem Freibetrag mit 11 % und bis zu 600.000 Euro darüber mit 15 %. Wird der Freibetrag mit bis zu 6 Mio. Euro überschritten werden 19 Prozent an Erbschaft- und Schenkungsteuer fällig.
Auch bei der Grunderwerbsteuer sind eingetragene Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt.