⚖️ Pflichtteilsergänzung: Wer muss was beweisen?
Wenn es ums Erben geht, wird oft darüber gestritten, ob Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod den Pflichtteil schmälern – und ob sie teilweise unentgeltlich waren. Doch: Wer muss das eigentlich beweisen?
Hier bekommst du die Antworten – klar, einfach und mit Beispielen erklärt.
🧾 1. Der Pflichtteilsberechtigte ist in der Pflicht
Wenn du als enterbter Angehöriger (z. B. Kind, Ehepartner) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machst, gilt:
🧑⚖️ Du musst beweisen, dass:
- ✅ eine Schenkung überhaupt stattgefunden hat,
- ✅ diese unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich war („gemischte Schenkung“),
- ✅ der verschenkte Gegenstand einen bestimmten Wert hatte,
- ✅ der verschenkte Gegenstand noch zum fiktiven Nachlass gehört (z. B. bei Grundstücken innerhalb der 10-Jahresfrist).
📌 Beispiel:
Du behauptest, dein Vater habe deinem Bruder ein Grundstück „quasi geschenkt“ – also viel zu billig übertragen. Dann musst du beweisen, dass ein erheblicher Teil des Werts nicht bezahlt wurde.
💶 2. Gegenleistungen in Geld – wie wird gerechnet?
Bei einer gemischten Schenkung mit Geldzahlung gilt:
💰 Die gezahlte Gegenleistung wird vom damaligen Marktwert abgezogen –
👉 nur der unbezahlte Teil wird dann auf den Todeszeitpunkt indexiert.
📊 Beispiel:
Grundstückswert bei Schenkung: 500.000 €
Geldzahlung des Beschenkten: 200.000 €
→ Unentgeltlicher Anteil: 300.000 €, dieser wird wertgesichert nach § 2325 BGB.
📚 3. Beweislast bei der gemischten Schenkung
Bei Schenkungen mit Gegenleistung (z. B. „Vertrag gegen Pflege“ oder „Grundstück gegen Nießbrauch“) wird’s knifflig:
🧠 Der Pflichtteilsberechtigte muss beweisen, dass:
- eine teilweise Unentgeltlichkeit vereinbart war (nicht nur im Ergebnis, sondern im Willen der Parteien),
- und wie hoch Leistung und Gegenleistung im Verhältnis zueinander waren.
⚠️ 4. Was ist bei Streit über Gegenleistungen?
Wenn der Beschenkte z. B. behauptet:
💬 „Ich habe doch viel mehr geleistet – Betreuung, Pflege, Investitionen…“
→ Dann muss er das konkret darlegen und nachweisen.
📌 Wichtig:
Wenn im Vertrag nichts zu angeblich erbrachten Leistungen steht, gelten diese nicht automatisch als Gegenleistung!
🔍 5. Beweiserleichterung bei grobem Missverhältnis
Es gibt keine Beweislastumkehr, aber:
📉 Ein auffallend grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine Beweiserleichterung für dich sein – der Richter kann dann schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO),
aber du musst das Missverhältnis beweisen!