Bestandsschwäche von Schenkungen

Schenkungen unterliegen im Vergleich zu entgeltlichen Verträgen einer besonderen rechtlichen Instabilität. Diese sogenannte Bestandsschwäche zeigt sich vor allem im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem durch gesetzlich vorgesehene Rückabwicklungsmechanismen.


Widerruf bei grobem Undank

Gemäß § 530 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch groben Undank als unwürdig erweist. Darunter fällt beispielsweise schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Schenker, etwa Beleidigungen, Körperverletzungen oder schwere Pflichtverletzungen innerhalb eines engen Familienverhältnisses.

Rückforderung bei Verarmung

Nach § 528 BGB hat der Schenker einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, wenn er nach der Schenkung verarmt und seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. In solchen Fällen dient die Vorschrift dem Schutz des Schenkers vor existenzieller Not.


Fazit: Schenkungen sind keine unangreifbaren Vermögensverschiebungen. Das Gesetz bietet dem Schenker in bestimmten Situationen Rückforderungsrechte, die sowohl zivilrechtlich als auch im erbrechtlichen Kontext eine bedeutende Rolle spielen. Wer zu Lebzeiten Übertragungen plant, sollte diese Bestandsschwäche rechtlich berücksichtigen und fachkundig gestalten lassen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren