Wie wird das „Hausgeld“ steuerlich beim Übergang von Wohnungseigentum behandelt? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie wird das „Hausgeld“ steuerlich beim Übergang von Wohnungseigentum behandelt?
Die Instandhaltungsrücklage bzw. das Hausgeld wird für Renovierungsmaßnahmen von der Hausgemeinschaft gebildet. Der einzelne Wohnungseigentümer hat also in Höhe seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage einen Geldanspruch gegen die Haugemeinschaft. Die Geldforderung geht bei einer Erbfolge oder einem Übergabevertrag also separat neben dem Wohnungseigentum auf den neuen Eigentümer über. Sie ist daher als Geldforderung aus separat zu bewerten (mit ihrem Nominalwert) und der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen, falls die Freibeträge nicht ausreichen.
Umgekehrt fällt beim Kauf einer Eigentumswohnung für den Anteil des Kaufpreises, der auf das Hausgeld entfällt keine Grunderwerbsteuer an, was von den Finanzämtern gerne übersehen wird.