Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung bei der Erbschaftsteuer

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Schenkung bereits vor der Grundbucheintragung als „ausgeführt“ i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Auflassung (§ 925 BGB)

  • Die Parteien müssen beim Notar formwirksam die Einigung über den Eigentumsübergang erklärt haben.
  • Eine bloße Vollmacht zur Auflassung reicht nicht.

2. Eintragungsbewilligung in gehöriger Form (§ 19 GBO)

  • Der Beschenkte muss durch die abgegebenen Erklärungen in der Lage sein, die Eintragung selbst beim Grundbuchamt zu beantragen.
  • Die Eintragung muss objektiv vollzugsreif sein – unabhängig davon, ob sie tatsächlich schon beantragt oder vollzogen wurde.

📌 Eine tatsächliche Eintragung ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Erlangung des Schutzes aus § 17 GBO.


🧾 Relevante Entscheidungen (Auswahl):

  • BFH, BStBl. II 1983, 19
  • BFH, BStBl. II 1988, 741; 1990, 504; 1991, 320; 2002, 781; 2005, 892
  • BFH, BStBl. II 2005, 312 – Absprachen über eine spätere Antragstellung verhindern die Zuwendungsausführung.
  • BFH, BStBl. II 2007, 461 – Keine Übertragung der Grundsätze auf Erwerbe von Todes wegen.
  • R E 9.1 Abs. 1 ErbStR – Verwaltungsauffassung folgt der Rspr.

🧩 Besonderheit bei Doppelvollmachten:

Wenn beide Parteien einen Dritten bevollmächtigen, die für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (z. B. Notar), wird – ergänzend – tatsächlicher Besitzübergang sowie Übergang von Nutzungen und Lasten als Ausführungserfordernis verlangt. Dies gilt nur, wenn nicht beide obigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind.


❌ Wann keine Ausführung vorliegt:

  • Wenn der Beschenkte sich verpflichtet, die Eintragungsbewilligung noch nicht zu nutzen (BFH/NV 2000, 1095).
  • Wenn ein späteres Wirksamkeitsdatum vereinbart wurde (BStBl. II 2005, 312).
  • Wenn nur eine Vollmacht zur Auflassung erteilt ist – aber keine tatsächliche Auflassung (§ 925 BGB) erklärt wurde.

Fazit (bestätigend):

Für die Entstehung der Schenkungsteuer ist nicht die Grundbucheintragung, sondern der Zeitpunkt der zivilrechtlich vollzogenen Zuwendung maßgeblich.
Entscheidend ist, dass Auflassung erklärt und die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben wurden.
Die Erlangung der schützenden Wirkungen des § 17 GBO ist nicht erforderlich.

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