Welches Amt ist in Baden-Württemberg zuständig, wenn der Fiskus erbt? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Welches Amt ist in Baden-Württemberg zuständig, wenn der Fiskus erbt?
Wann erbt der Staat?
Das Staatserbrecht wird auch als Fiskalerbrecht bezeichnet. Es ist im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat jeder Erblasser Erben. Sind keine Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden und liegt auch keine Verfügung von Todes wegen vor, ist das Land gesetzlicher Erbe.
Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen. Das Land kann Erbschaften nicht ausschlagen. Die jährlichen Einnahmen aus Fiskalerbschaften betragen für das Land Baden-Württemberg rund 5 Mio. Euro. Das Fiskalerbecht ist also das gesetzliche Erbrecht des Fiskus. Es ergänzt die Verwandtenerbfolge für den Fall, dass keine Verwandten vorhanden oder ermittelbar sind.
Der Fiskus – also das Bundesland, in dem der Erblasser lebte, wird Erbe
- wenn der Erblasser keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben (Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner) hinterlässt,
- diese nicht ermittelt werden können (§ 1964 BGB)
- oder wegen Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB) oder Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) als vorverstorben gelten.
- Ist die Erbeinsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so kann in Ansehung des übrigen Teils das Fiskalerbrecht eingreifen (§ 2088 BGB).
Theoretisch möglich ist auch eine testamentarische Erbeinsetzung des Fiskus, die sehr selten ist.
Der fiskalische Erbanfall unterliegt dabei dem erbrechtlichen Privatrecht und nicht verwaltungsrechtlichem Hoheitsrecht. Die Verwaltung ist also bei der Nachlassabwicklung an die zivilrechtlichen Erbregelungen gebunden.
75 Prozent der Fiskalerbfälle rühren daher, dass die Erbberechtigten die Erbschaft ausschlagen. In 20 Prozent der Fälle erbt das Land, weil andere Erbberechtigte nicht vorhanden waren. Quantitativ kaum Bedeutung haben Erbschaften durch testamentarische Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen zugunsten des Fiskus.
Zweck des Staatserbrechts
ist nicht das finanzielle Interesse des Fiskus. Seine Funktion liegt vielmehr darin, herrenlose Nachlässe zu vermeiden.
Wer stellt fest, dass der Staat Erbe ist?
Das Nachlassgericht.
§ 1964 BGB Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
Nach § 1964 BGB stellt das Nachlassgericht das Fiskalerbrecht durch Beschluss fest. Da Nachlassgericht ist bei seiner Entscheidung unabhängig. Diese Feststellungsverfahren dauern oft Jahre.
Welches Amt ist zuständig?
Die Verwaltung von Fiskalerbschaften, Vermächtnissen und Auflagen, mit denen das Land oder nicht rechtsfähige Landeseinrichtungen bedacht werden, obliegt dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg (Vermögen und Bau). Die Nachlässe werden von dem Amt bearbeitet, in dessen Amtsbezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers lag.
Zuständig für Fiskalerbschaften ist in Baden-Württemberg also das Amt Vermögen und Bau Baden-Württemberg. Diese Aufgabe teilen sich drei Vermögensämter, nämlich die Ämter
- Ravensburg
- Freiburg
- Pforzheim
Das Vermögensamt Ravensburg
ist zuständig für die Land- und Stadtkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Böblingen, Bodenseekreis, Breisgau-Hochschwarzwald, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Konstanz, Ludwigsburg, Ostalbkreis, Ravensburg, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Sigmaringen, Stuttgart Stadtkreis, Tübingen, Tuttlingen, Ulm, Waldshut, Zollernalbkreis.
Daneben besteht eine Sonderzuständigkeit für alle Erbeinsetzungen/Vermächtnisse des Landes Baden-Württemberg, bei denen der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs hatte.
Adresse:
Vermögen und Bau Baden-Württemberg – Amt Ravensburg,
Minneggstr. 1
88214 Ravensburg
Tel.: 0751/18970-241
Fax: 0751/18970-260
Das Vermögensamt Freiburg
ist eine Außenstelle des Vermögensamtes Ravensburg. Es ist zuständig für die Land- und Stadtkreise: Stadtkreis Freiburg und Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach
und Ortenaukreis
Anschrift:
Vermögen und Bau Baden-Württemberg – Amt Ravensburg, Dienstsitz Freiburg
Mozartstraße 58
79104 Freiburg
Tel.: 0761/5928-3764
Fax: 0761/5928-3737
Das Vermögensamt Pforzheim
ist zuständig für die Land- und Stadtkreise: Baden-Baden, Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Heidelberg Stadtkreis, Heilbronn Landkreis, Heilbronn Stadtkreis, Hohenlohekreis, Karlsruhe Landkreis, Karlsruhe Stadtkreis, Main-Tauberkreis, Mannheim Stadtkreis, Neckar-Odenwald-Kreis, Pforzheim, Rastatt, Rhein-Neckar-Kreis, Schwäbisch Hall
Anschrift:
Vermögen und Bau Baden-Württemberg – Amt Pforzheim
Simmlerstr. 9
75172 Pforzheim
Tel.: 07231/1658-100
Fax: 07231/1658-111
Was macht das Vermögensamt?
Das Land als Erbe haftet nach dem Gesetz auch für Verbindlichkeiten des Erblassers, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Deshalb beschränkt die staatliche Vermögensverwaltung die Haftung auf den Wert des Nachlasses und macht gegenüber Gläubigern die Einrede der Dürftigkeit geltend, trifft Vereinbarungen mit Gläubigern oder beantragt beim Insolvenzgericht Insolvenzverfahren.