Erbverzicht gegen Abfindung – Einfach erklärt
Viele Eltern möchten in ihrem Testament ein Kind besonders bedenken, zum Beispiel weil es sie gepflegt hat oder sich besonders gekümmert hat. Damit die anderen Kinder nach dem Tod nicht ihren Pflichtteil verlangen, gibt es eine rechtssichere Möglichkeit: den Erbverzicht gegen Abfindung.
In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen in einfacher Sprache, wie so ein Erbverzichtsvertrag funktioniert, worauf man achten muss und was das für Steuern und Kosten bedeutet.
1. Was ist ein Erbverzicht gegen Abfindung?
Beim Erbverzicht erklärt ein gesetzlicher Erbe, dass er im Todesfall auf sein Erbe und seinen Pflichtteil verzichtet. Im Gegenzug erhält er noch zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung, meistens in Geld.
Beispiel: Der Vater hat drei Kinder. Die Tochter pflegt ihn. Er möchte, dass sie allein erbt. Die beiden Söhne verzichten auf ihr Erbe, bekommen aber jeweils 50.000 Euro als Abfindung.
2. Wer muss zustimmen?
Alle Beteiligten müssen zustimmen. Wichtig ist, dass der Verzicht notariell beurkundet wird. Die Kinder können sich dabei auch vertreten lassen, zum Beispiel mit einer notariellen Vollmacht.
Der Erblasser (z.B. Vater oder Mutter) muss beim Abschluss eines Erbverzichtsvertrages persönlich handeln, eine Vertretung ist hier also ausgeschlossen
Der Verzicht kann auch für die eigenen Kinder (Abkömmlinge) mit gelten, wenn das im Vertrag so vereinbart ist. Das heißt: Auch die Enkel könnten dann keine Ansprüche mehr stellen.
3. Wann wird der Verzicht wirksam?
Der Verzicht wird erst dann wirksam, wenn die vereinbarte Abfindung auch tatsächlich gezahlt wurde. Der Notar kann dies dokumentieren. Bis dahin besteht kein verbindlicher Verzicht.
4. Welche Rechte haben die Beteiligten?
Der Erbverzicht ist ein Vertrag mit Rechten und Pflichten für beide Seiten:
- Erbverzicht und Abfindung werden regelmäßig durch durch eine Bedingung miteinander verknüpft, der Erbverzicht wird danach erst wirksam, wenn die Abfindung gezahlt ist
- Der Erblasser muss die Abfindung tatsächlich zahlen, sonst wird der Vertrag nicht wirksam
5. Steuern und Kosten
- Die Abfindung gilt als Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer.
- Es gilt aber meist die günstige Steuerklasse I, z. B. zwischen Eltern und Kindern mit 400.000 Euro Freibetrag;
- Vorsicht, wenn ein Geschwister die Abfindung zahlt, dann gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und es gilt die deutlich schlechter Steuerklasse II, die mit 15 % beginnt
- Einkommensteuer fällt nicht an.
- Die Kosten für die notarielle Beurkundung trägt in der Regel der Erblasser.
6. Was passiert, wenn sich die Umstände ändern?
Der Vertrag kann rückgängig gemacht oder angepasst werden, wenn:
- sich gravierende Dinge ändern (z. B. schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit),
- der Vertrag sittenwidrig oder durch Irrtum oder Täuschung zustande kam.
In bestimmten Fällen kann auch der Erblasser die Abfindung zurückverlangen, etwa wenn grober Undank vorliegt.
7. Fazit
Ein Erbverzicht gegen Abfindung ist ein faires und rechtssicheres Mittel, um Streit im Erbfall zu vermeiden. Wer frühzeitig regelt, wer was bekommen soll, bewahrt den Familienfrieden. Wichtig ist, sich dabei gut beraten zu lassen und die notarielle Form zu beachten.
Wenn Sie einen solchen Vertrag planen, berate ich Sie gerne.