Herkunft und Bedeutung:

  • „Devastatio“ bezeichnet in der klassischen Jurisprudenz eine schuldhafte oder grob fahrlässige Schädigung oder Zerschlagung einer Vermögensmasse, vor allem eines Nachlasses oder eines Treuhandvermögens.
  • Die Devastativhaftung beschreibt die Haftung eines Nachlasspflegers, Erben, Testamentsvollstreckers oder Treuhänders, der den ihm anvertrauten Nachlass pflichtwidrig vermindert oder zerstört – also „devastiert“ hat.

⚖️ Beispiele für Anwendungsfälle:

  • Ein Nachlasspfleger unterlässt es, offene Forderungen einzutreiben, und lässt Fristen verstreichen – der Nachlass wird dauerhaft geschädigt.
  • Ein Testamentsvollstrecker veräußert Vermögensgegenstände unter Wert oder unterlässt notwendige Sicherungsmaßnahmen.
  • Ein Erbe verwaltet den Nachlass sorgfaltswidrig und mindert dadurch die Befriedigungschancen von Nachlassgläubigern.

➡️ In all diesen Fällen kann eine Devastativhaftung gegenüber dem Erben, den Pflichtteilsberechtigten oder auch den Gläubigern bestehen – etwa aus § 280 BGB, § 2219 BGB (Haftung des Testamentsvollstreckers), § 1833 BGB (Haftung des Betreuers), oder deliktisch aus § 823 BGB.


📚 Literatur- und Rechtsprechungshinweise:

  • Der Begriff ist vor allem in der älteren juristischen Literatur verbreitet (z. B. RGZ, frühe BGH-Urteile).
  • In der modernen Rechtsprechung wird häufig nicht mehr ausdrücklich von „Devastativhaftung“ gesprochen, sondern konkret auf Pflichtverletzungen im Rahmen von Nachlassverwaltung oder Treuhand eingegangen.

🧠 Fazit:

„Devastativhaftung“ bezeichnet die zivilrechtliche Haftung für eine pflichtwidrige Substanzschädigung eines verwalteten Vermögens, insbesondere eines Nachlasses. Der Begriff ist heute seltener, aber in Fachkreisen nach wie vor geläufig zur Beschreibung solcher Fallgestaltungen.

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