Was bedeutet „Abtretung von Rückgewährsansprüchen“ bei einer Grundschuld? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
„Abtretung von Rückgewährsansprüchen“ bei einer Grundschuld
Frage:
Ich habe vor einigen Jahren an meinem Haus der Volksbank im Grundbuch im ersten Rang eine Grundschuld über 60.000 Euro und der Sparkasse im zweiten Rang eine Grundschuld über 50.000 Euro bestellt. Jetzt habe ich das erstrangige Volksbank-Darlehen über 60.000 Euro getilgt. Wie geht es jetzt weiter?
Antwort:
Die Volksbank steht immer noch als Grundschuldberechtigte im Grundbuch. Eigentlich steht aber die Grundschuld Ihnen zu, denn sie haben ja das Darlehen abbezahlt und damit die Grundschuld zurück erworben. Ihnen steht ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu. Sie können aber auch einfach die Grundschuld stehen zu lassen, um sie erneut als Sicherungsmittel für ein neues Darlehen einzusetzen. Das nennt man „die Grundschuld revalutieren“.
Allerdings dürfte die Sparkasse als zweitrangige Grundschuldgläubigerin etwas gegen die Revalutierung haben. Nach Rückzahlung des Volksbankdarlehens stand vor der Grundschuld der Sparkasse die Volksbank-Grundschuld sozusagen nur noch als ausgehöhlte oder leere Hülle. Mit jeder Rate, die sie auf das erstrangige Darlehen zahlten wurde die nachrangige Grundschuld der Sparkasse wertvoller. Dieser Wertzuwachs würde sich durch eine Revalutierung der Volksbank-Grundschuld wieder auflösen. Hier hilft der Sparkasse, wenn sie sich die Rückübertragungsansprüche, die sie für die Volksbankgrundschuld haben, einfach abtreten lässt. Dann nämlich wirkt eine Revalutierung gegenüber der Sparkasse nur, wenn die Sparkasse der Revalutierung zustimmt.
Die Abtretung der Rückgewährsansprüche sichert also den nachrangigen Grundschuldgläubigern ihr Nachrücken im Rang.