👥 Ersatzpflichtiger Personenkreis (§ 102 SGB XII)

1️⃣ Wer ist ersatzpflichtig?

👉 Zunächst die Erben des verstorbenen Hilfeempfängers.
Dabei gilt der zivilrechtliche Erbenbegriff.

⚠️ Wichtiger Hinweis:
Beim Behindertentestament ist der Nacherbe nicht verpflichtet, die dem behinderten Vorerben gewährte Sozialhilfe zu ersetzen.
➡️ Deshalb kombiniert das klassische Sozialhilfetestament Testamentsvollstreckung und Vor- & Nacherbfolge als Schutzinstrumente.


2️⃣ Miterben – Gesamtschuldner

👪 Mehrere Erben haften gesamtschuldnerisch (§ 2058 BGB).
Der Sozialleistungsträger kann dabei frei entscheiden, welchen Miterben er in welcher Höhe heranzieht.

👉 Privilegierte Miterben nach § 102 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 SGB XII bleiben außen vor.
👉 Die Ersatzpflicht ist eine Nachlassverbindlichkeit und muss gemäß § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB vor der Erbauseinandersetzung erfüllt werden.


3️⃣ Vorerben & Nacherben

  • 🔹 Nicht befreiter Vorerbe: haftet unbeschränkt aus dem Nachlass.
  • 🔹 Nacherbe: muss ggf. seine Einwilligung erteilen, damit die Ersatzpflicht erfüllt werden kann.

4️⃣ Vermächtnisnehmer

🎁 Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB) sind nicht ersatzpflichtig.
➡️ Aber: Ihr Anspruch tritt nachrangig hinter die selbstständige Erbenhaftung (§ 102 SGB XII) zurück.


5️⃣ Ehegatten- und Partnererben

👩‍❤️‍👨 Auch die Erben des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners haften, wenn dieser vor dem Hilfeempfänger verstorben ist.

  • Beide Erbengruppen haften selbstständig und nebeneinander.
  • Die Ersatzpflicht der Ehegattenerben erlischt nicht, wenn später die Erben des Hilfeempfängers selbst hinzukommen.
    ➡️ Damit wird die frühere Einsatz- und Bedarfsgemeinschaft auch nach dem Tod berücksichtigt („postmortal“).

Keine Haftung besteht:

  • für Sozialhilfeaufwendungen während eines Getrenntlebens,
  • für Schonvermögen, das der Hilfeempfänger vom vorverstorbenen Ehegatten geerbt hat (§ 102 Abs. 1 Satz 4 SGB XII).

📌 Hinweis: Zufall entscheidet oft

Die Praxis zeigt:

  • Stirbt der Hilfeempfänger zuerst, wird nur sein Vermögensanteil herangezogen.
  • Stirbt der Ehegatte zuerst, wird dessen Anteil und später auch der Anteil des Hilfeempfängers verwertet.

➡️ Das bedeutet: Der Umfang der Verwertung hängt häufig vom Zufall der Sterbereihenfolge ab.


6️⃣ Gestaltungen zur Vermögenssicherung

💡 Empfehlung aus Sicht des Erbenregresses:
Eine Vermögensverteilung, die allein den Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt, kann günstiger sein.

  • 👉 Lebt der Ehegatte länger, bleibt das geschonte Vermögen vollständig erhalten.
  • 👉 Stirbt der Hilfeempfänger zuerst, kommt es meist zur sofortigen Vollverwertung.

7️⃣ Schenkungen & Rückforderungsrechte

🏠 Überträgt der Hilfeempfänger zu Lebzeiten sein Vermögen unentgeltlich auf den Ehegatten (z. B. ein Haus), gelten besondere Regeln:

  • Liegt die Übertragung nicht 10 Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit, greift § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung).
  • Rückforderung kann auf
    • Geldzahlung (Schließung der Bedarfslücke) oder
    • Rückübertragung des Eigentums gerichtet sein.

👉 Selbst Schonvermögen (z. B. das selbstgenutzte Eigenheim) kann in diesem Fall herangezogen werden – gerade, um den späteren Erbenregress zu ermöglichen.


📊 Zusammenfassung

  • Erben haften grundsätzlich – Gesamtschuldner nach § 2058 BGB.
  • Behindertentestament: Nacherben sind geschützt.
  • Vermächtnisnehmer: haften nicht, ihr Anspruch ist nachrangig.
  • Ehegatten-/Partnererben: haften selbstständig, aber nur für Vermögen aus der Einsatzgemeinschaft.
  • Sterbereihenfolge: oft entscheidend für den Umfang des Zugriffs.
  • Schenkungen kurz vor der Bedürftigkeit lösen Rückforderungsansprüche aus.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren