Anrechnung von Schenkungsteuer. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Anrechnung von Schenkungsteuer
1. Die Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist.
2. § 14 ErbStG führt nicht zur Festsetzung, Anrechnung oder anderweitigen Berücksichtigung einer negativen Steuer.
3. § 14 ErbStG bezweckt nicht, dass der Erwerber im Rahmen einzelner Erwerbsvorgänge insgesamt nicht mehr Steuern zu zahlen hat, als er hätte bezahlen müssen, wenn es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang in gleichem Umfang wie die Summe der Einzelzuwendungen gehandelt hätte.
4. Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen bildet das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuerniveau eine absolute Grenze der Anrechnung ausländischer Steuer.
Für Experten:
FG Köln v. 23.04.2009 – 9 K 47/07 –