🏦 Wer darf Ansprüche nach § 1978 BGB geltend machen?

📘 Ausgangspunkt

Bei Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede gilt: Nach § 1978 BGB haftet der Erbe für Schäden, die aus einer pflichtwidrigen Verwaltung des Nachlasses resultieren. Diese Haftung betrifft zunächst den Nachlass, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch das Eigenvermögen des Erben erfassen.


🔹 1. Direkte Anwendung: Wer darf klagen?

👨‍⚖️ § 1978 Abs. 2 BGB bestimmt:

Die Herausgabe- und Schadensersatzansprüche stehen dem Nachlass zu – nicht einzelnen Gläubigern.

📌 Konsequenz:

  • Nur Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) oder Nachlassinsolvenzverwalter (§ 80 InsO) dürfen diese Ansprüche geltend machen.
  • Einzelne Nachlassgläubiger sind nicht klagebefugt, solange eine solche Verwaltung besteht.

💡 Wichtig in der Praxis:

  • Relevanz bei der Prüfung der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB)
  • Maßgeblich für die Überschuldung (§ 1980 BGB) oder Kostenbedeckung der Masse

🔹 2. Entsprechende Anwendung – nach § 1991 BGB

📘 Wenn keine Verwaltung (mehr) besteht:

  • z. B. nach Ablehnung durch das Nachlassgericht oder Einstellung mangels Masse
  • § 1991 Abs. 1 BGB verweist auf § 1978 BGB

Dann dürfen die Nachlassgläubiger selbst klagen – ohne Pfändung und Überweisung des Anspruchs


⚖️ 3. BGH: Nachlassgläubiger dürfen direkt klagen!

📌 BGH, Urt. v. 13.07.1989 – IX ZR 227/87

Ein Nachlassgläubiger kann Verwalterhaftung des Erben aus eigenem Recht geltend machen, wenn:

  • die Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt wurde,
  • und der Erbe durch pflichtwidriges Handeln (z. B. Grundstücksübertragung an Sohn) das Nachlassvermögen geschmälert hat.

💦 Rechtliche Folgen laut BGH:

  • Der Erbe haftet in solchen Fällen mit seinem Eigenvermögen (nicht nur mit dem Nachlass).
  • Es handelt sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine eigene Haftung aus § 1978 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1991 Abs. 1 BGB.
  • Eine Pfändung oder Abtretung des Anspruchs ist nicht erforderlich.

📟 Der Nachlassgläubiger kann wählen:

  • 📍 Arglisteinwand gegen eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 785 ZPO)
    Den Anspruch aus der Verwalterhaftung kann der Nachlassgläubiger nicht nur mit einer besonderen Klage gegen den Erben verfolgen (zu dieser Leistungsklage siehe unten). Er kann daraus auch einen Einwand gegen die Dürftigkeitseinrede des Erben herleiten. Im Prozess ist es ja so, dass der Erbe die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhebt. In aller Regel wird im Prozess nicht darüber entschieden, ob der Nachlass wirklich dürftig ist, sondern es wird der Erbe mit dem allgemeinen Zusatz verurteilt, dass die Zwangsvollstreckung nur in den Nachlass betrieben werden kann. Das ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 ZPO. Wenn jetzt der Gläubiger aus dem Urteil vollstreckt, erhebt der Schuldner die Vollstreckungsgegenklage, mit der er seine beschränkte Haftung nach §§ 780, 781, 785, 767 ZPO geltend macht. Wenn jetzt allerdings der Erbe durch sein Verschulden die Befriedigung des Gläubigers aus dem Nachlass vereitelt hat und deswegen nach §§ 1991, 1978 BGB haftbar ist, kann seiner Vollstreckungsgegenklage die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden. .Die Folge ist, dass die auf § 1990 BGB gestützte Vollstreckungsabwehrklage des Erben abzuweisen ist, soweit der Erbe gem. den §§ 1991, 1978 BGB zur Ersatzleistung aus seinem Eigenvermögen verpflichtet ist. Es handelt sich – wie bereits erwähnt – um einen Anwendungsfall der allgemeinen Arglisteinrede, mit der der Nachlassgläubiger geltend macht, dass der die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass erstrebende Erbe ihm in Höhe des Ersatzanspruchs auch mit seinem Eigenvermögen hafte und daher die Zwangsvollstreckung wegen der Nachlassverbindlichkeit auch insoweit zu dulden hat.
  • 📍 Leistungsklage gegen den Erben
    Wie bereits dargelegt wurde, kann im Falle des § 1990 BGB der Nachlassgläubiger die Verwalterhaftung des Erben aus eigenem Recht geltend machen. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, der Vollstreckungsabwehrklage des Erben mit der allgemeinen Arglisteinrede zu begegnen, wie dies die Kl. vergeblich versucht hat. Er kann vielmehr den Anspruch aus der Verwalterhaftung auch mit einer Leistungsklage gegen den Erben verfolgen, um sich auf diesem Wege wegen seines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs zu befriedigen.

📟 Zusammenfassung auf einen Blick

VerfahrenssituationWer darf klagen?Was ist Voraussetzung?
Nachlassverwaltung (§ 1985 BGB)Nur der VerwalterVerwaltung aktiv
Nachlassinsolvenz (§ 80 InsO)Nur der InsolvenzverwalterInsolvenzverfahren läuft
Ablehnung oder Beendigung mangels MasseNachlassgläubiger selbstGeltendmachung aus eigenem Recht gem. § 1991 BGB

📖 Rechtliche Grundlagen

  • BGB §§ 1978, 1985, 1980, 1990, 1991
  • ZPO §§ 780, 781, 785
  • BGH, Urteil vom 13.07.1989 – IX ZR 227/87 (NJW-RR 1989, 1226)

👨‍⚖️ Fazit für die Praxis: Sobald keine Nachlassverwaltung mehr besteht, dürfen Nachlassgläubiger eigene Klagen auf Verwalterhaftung gegen den Erben erheben. Das Verfahren wird dadurch deutlich vereinfacht – und der Erbe kann im Extremfall auch mit seinem Privatvermögen haften.

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