Darf der Testamentsvollstrecker über Nachlassgegenstände verfügen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Darf der Testamentsvollstrecker über Nachlassgegenstände verfügen?
Ja, der Testamentsvollstrecker ist befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen.
§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.Verfügungsbeschränkungen der Erben beeinträchtigen den Testamentsvollstrecker nicht; ebenso wenig wie die Bindung an vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen, die für den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben gilt. Dies ist der Fall, weil der Testamentsvollstrecker Inhaber eines Amtes und nicht der Vertreter der Erben ist. Dem Testamentsvollstrecker ist also die Verfügungsbefugnis zugewiesen, wohingegen sie den Erben gerade genommen ist.
§ 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Gutgläubiger Erwerb ist der Erwerb des Eigentums von einem Nichteigentümer, weil der Erwerber nach dem Gesetz davon ausgehen darf, dass der Nichteigentümer der Eigentümer ist. Man kann also Sachen von einem anderen erwerben, die diesem gar nicht gehören, wenn man in gutem Glauben ist. Das erscheint auf den ersten Blick kaum verständlich, hat aber gute Gründe. Man darf als Käufer einfach darauf vertrauen, dass derjenige, der die Ware anbietet auch ihr Eigentümer ist, so lange nichts Gegenteiliges bekannt ist. Andernfalls käme die Wirtschaft zum Erliegen. Der wahre Eigentümer hat dann Schadensersatzansprüche gegen den Nichtberechtigten.
Gutgläubiger Erwerb vom Erben möglich
Allerdings ist der gutgläubige Erwerb von Nachlassgegenständen geschützt, wenn diese durch einen Erben veräußert werden (§ 2211 Abs. 2 BGB). Erwirbt jemand vom Erben und weiß nicht, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder glaubt der Erwerber, dass der Gegenstand dem Erben persönlich gehört und nicht zum Nachlass, erwirbt der Erwerber gutgläubig das Eigentum an der Sache. Das ist auch dann der Fall, wenn der Erwerber zwar weiß, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört aber in gutem Glauben annimmt, dieser Nachlassgegenstand unterliege nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Existiert aber ein Erbschein mit Eintrag der Testamentsvollstreckung ist in diesem Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Der gutgläubige Erwerb vom Erben ist auch nicht möglich, wenn bei einem Nachlassgrundstück ein sogenannter Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen wurde
Gutgläubiger Erwerb vom Testamentsvollstrecker
Anders sieht es bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers aus. Ist der Testamentsvollstrecker nicht zu Verfügungen befugt, z.B. weil ein Nachlassgegenstand laut Testament nicht seiner Verwaltung unterliegt, ist ein gutgläubiger Erwerb vom Testamentsvollstrecker als solchem ausgeschlossen. Geht aber der Erwerber davon aus, dass der Testamentsvollstrecker der Eigentümer des Nachlassgegenstandes ist, dann darf zu dessen Gunsten guter Glaube angenommen werden.