Anwendung des FGG nach Inkrafttreten des FamFG. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Anwendung des FGG nach Inkrafttreten des FamFG

In allen vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts noch nach dem bisherigen Recht. Gegenteiliges kann auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz hergeleitet werden, wonach jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren ist. Diese Norm betrifft nur den Verfahrensgegenstand, nicht Entscheidungen im Rechtsmittelzug.

Für Experten:
OLG Köln v. 21.09.2009 – 16 Wx 121/09 –
NJW 2010, 1009

 

 

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