Anwendung des FGG nach Inkrafttreten des FamFG. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Anwendung des FGG nach Inkrafttreten des FamFG
In allen vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts noch nach dem bisherigen Recht. Gegenteiliges kann auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz hergeleitet werden, wonach jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren ist. Diese Norm betrifft nur den Verfahrensgegenstand, nicht Entscheidungen im Rechtsmittelzug.
Für Experten:
OLG Köln v. 21.09.2009 – 16 Wx 121/09 –
NJW 2010, 1009