Vor dem 1.7.1949 geborene Kinder. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbrecht und Pflichtteilsrecht für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am 28. Mai 2009 entschieden, dass der in Deutschland vorgesehene Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht auf den Tode des Vaters gegen die EMRK verstößt. Die Gründe für die Regelung im deutschen Nichtehelichen-Gesetz, nach der vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder von der gesetzlichen Erbfolge (und damit auch vom Pflichtteil) ausgeschlossen sind, seien heute nicht mehr zeitgemäß und könnten die unterschiedliche Behandlung wegen der nichtehelichen Geburt nicht mehr rechtfertigen. Deshalb läge ein Verstoß gegen die EMRK vor.