Arbeitslosengeld II: Mit Dauerwohnrecht belastete Immobilie ist verwertbares Vermögen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Arbeitslosengeld II: Mit Dauerwohnrecht belastete Immobilie ist verwertbares Vermögen
Frage:
Ich beziehe Arbeitslosengeld II. Wenn ich jetzt ein Haus von meinen Eltern erhalten sollte, das mit einem Dauerwohnungsrecht belastet ist, ist das dann verwertbares Vermögen und ich bekomme kein Arbeitslosengeld II mehr?
Antwort:
Eine mit einem Dauerwohnungsrecht belastete Immobilie gehört zum verwertbaren Vermögen!
Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit bzw. der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II sind als Vermögen unter anderem grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, Ausnahme: Schonvermögen.
Das Bundessozialgericht in Kassel
hat jetzt klargestellt, dass es auch eine mit einer Dienstbarkeit (hier: Dauerwohnrecht) belastete Immobilie für verwertbar hält, z. B. durch Beleihung). Damit korrigierte es die Ansicht des vorinstanzlichen Landessozialgerichtes, welches eine frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts gegenteilig interpretiert hatte.
Im entschiedenen Fall lebten die Eltern des Klägers als Dauerwohnberechtigte im Erdgeschoss und der Kläger als Eigentümer im Obergeschoss eines Hauses mit 174 m² Wohnfläche. Damit zählte das Haus auch nicht zum Schonvermögen, zu welchem nur selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe (für drei Personen: 110 m²) zählen. Es bestand daher für den Kläger kein Anspruch auf weitere Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengelds II als Zuschuss statt als Darlehen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 158/11 R.
Amtlicher Leitsatz:
Die Belastung eines (Haus-)Grundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt.