Chronisch-progrediente Demenz schließt „luzides Intervall“ praktisch aus

Chronisch-progrediente Demenz schließt „luzides Intervall“ praktisch aus. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Testierunfähigkeit: Chronisch-progrediente Demenz schließt „luzides Intervall“ praktisch aus

Das OLG München hat jüngst entschieden, dass bei chronisch-progredienten Störungen wie demenziellen Syndromen lichte Momente (luzide Intervalle) mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit praktisch ausgeschlossen sind.

Die ursprüngliche Vorstellung von „luziden Intervallen” hat sich auf die meist Monate bis Jahre dauernden symptomfreien Intervalle bei phasenhaft verlaufenden Psychosen bezogen. Erst nach einem Bedeutungswandel im 19. Jahrhundert wird der Begriff seither meist für kurzdauernde Zustandsbesserungen während eines an sich chronischen Krankheitsprozesses verwendet. In der juristischen Literatur werden beide Arten von „Intervallen” nicht unterschieden, wodurch Konfusion entsteht.

Bei chronischen und chronisch-progredienten Störungen (wie Demenzen, chronische hirnorganische Psychosyndrome bzw. Persönlichkeitsveränderungen oder chronische Schizophrenien) richtet sich die Beurteilung der Testierfähigkeit nach den im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerveränderungen. Wenn im Rahmen einer seit mehreren Monaten oder gar Jahren bestehenden Erkrankung ihrem Wesen nach chronische psychopathologische Symptome bzw. Syndrome belegt sind, die Testierunfähigkeit bedingten, so sind kurzfristige (Stunden, Tage dauernde) „luzide Intervalle” mit Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit so gut wie ausgeschlossen. Es hat nichts mit „luziden Intervallen” zu tun, wenn sich chronisch verlaufende Erkrankungen unter günstigen Umständen und entsprechender Behandlung allmählich im Verlauf von Monaten bessern oder gar zurückbilden. Für Demenzen und ähnliche Syndrome ist zu berücksichtigen, dass während der Zeit ihres Bestehens viele Informationen häufig gar nicht oder nicht realitätsgerecht aufgenommen, verarbeitet und abgespeichert worden sind. Selbst im seltenen Fall einer weitgehenden Besserung besteht hier zunächst eine erhebliche Lücke in der geistigen und psychischen Repräsentanz relevanter Umweltinformationen und der eigenen Biografie. Sie muss erst wieder adäquat mit Informationen gefüllt werden, bevor die persönliche Sinnkontinuität des eigenen Lebens wieder hergestellt ist.

Quelle und Vertiefungshinweis:  OLG München vom 1. 7. 2013, 31 Wx 266/12 in ZEV 2013, 504

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