Berliner Testament: Mein Mann ist gestorben und ich will keine Bindung. Was tun? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Berliner Testament: Mein Mann ist gestorben und ich will keine Bindung. Was tun?
Beim Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zum Erben und die Kinder zum Schlusserben ein. Wenn ein Ehegatte tot ist kann der andere im Normalfall kein neues Testament mehr wirksam errichten. Der überlebende Ehegatte ist daran gebunden, dass die Kinder gemäß dem Berliner Testament Schlusserben werden. Er hat aber direkt nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eine Möglichkeit, die Testierfreiheit wieder zu erlangen.
Der Längerlebende kann die Erbschaft nach seinem Ehegatten ausschlagen.
Wenn er dies tut, wird er aber auch zunächst selber nicht Alleinerbe seines Ehegatten, sondern es gilt die gesetzliche Erbfolge. Der ausschlagende Ehegatten wird dann zusammen mit den Kindern Miterbe nach dem erstversterbenden Ehegatten. Es entsteht eine Erbengemeinschaft mit den gesetzlichen Erbteilen. Lag eine Zugewinngemeinschaft vor, erbt der überlebende Ehegatte 1/2 und die anderen Kinder die zweite Hälfte untereinander zu gleichen Teilen.
Gut zu wissen
Der überlebende Ehegatte kann dann wieder eine neues Testament errichten. Er ist an das alte Berliner Testament nicht mehr gebunden. Diese Ausschlagungslösung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der erstversterbende Ehegatte der Ärmere in der Ehe war.