Nacherbfall: Meist geht die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben über. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Rottweil.
Nacherbfall: Meist geht die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben auf den Nacherben über
Nacherbfall ist ein Begriff aus dem Recht der Vor- und Nacherbschaft. Nach dem Tod des Erblassers wird jemand Vorerbe und nach dem Nacherbfall eine andere Person Nacherbe des Erblassers. Der Nacherbfall ist das Ereignis (z.B. Wiederheirat des Ehegatten-Vorerben) bzw. der Zeitpunkt (z.B. Volljährigkeit des Vorerben), in dem Nacherbfolge eintritt, d.h. die Vorerbschaft endet und der Nachlass auf den Nacherben übergeht. Beim Nacherbfall wird der Erblasser unmittelbar ein zweites Mal beerbt, nämlich vom Nacherben, nachdem der Erblasser zuvor schon einmal vom Vorerben beerbt wurde. Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Nacherbfalls selbst bestimmen (z.B. Wiederverheiratung der Ehefrau als Vorerbin). Bestimmt der Erblasser das zum Nacherbfall führende Ereignis nicht, so ist Nacherbfall nach gesetzlicher Regelung der Tod des Vorerben.
§ 2106 BGB Eintritt der Nacherbfolge
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
(2) …
Durch den Nacherbfall ist der dem Vorerben erteilte Erbschein, der ihn als Vorerben ausweist unrichtig geworden und vom Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen. Der Nacherbe erhält einen Erbschein, der ihn als endgültigen Erben nach dem Erblasser ausweist.
Auch das Grundbuch ist unrichtig geworden. Der Nacherbe hat dem Grundbuchamt seinen Erbschein vorzulegen und die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer werden zwei Besteuerungsfälle angenommen. Der Übergang vom Erblasser auf den Vorerben wird voll besteuert, obwohl der Vorerbe nur Erbe auf Zeit ist. Der Nacherbfall wird grundsätzlich so besteuert, als würde die Nacherbschaft vom Vorerben geerbt. Auf Antrag kann aber das Verhältnis zum eigentlichen Erblasser der Besteuerung zugrunde gelegt werden.