Beweisaufnahme bei Testierunfähigkeit: Teilnahme sachkundiger Begleiter zulässig!

In Verfahren zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers kommt es regelmäßig auf medizinische oder psychologische Fachfragen an. Die Beweisaufnahme erfolgt dabei oft durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten, z. B. eines Psychiaters oder Neurologen.

Ein häufig übersehenes Problem ist die Frage, ob sachkundige Begleitpersonen der Parteien – etwa ein Arzt, Psychologe oder entsprechend spezialisierter Anwalt – an der Beweisaufnahme teilnehmen dürfen. Gerade bei der Anhörung des Sachverständigen oder der Parteivernehmung zu medizinischen Zusammenhängen ist das essenziell, um fachliche Unklarheiten direkt zu erkennen und die Aussage fachlich einzuordnen.

⚖️ Rechtlicher Hintergrund

In einem von uns betreuten Fall hatte das Gericht einen von uns für unsere Partei hinzugezogenen Sachverständigen („sachverständiger Beistand) bei der Beweisaufnahme des Gerichtssachverständigen ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hatte dieses Vorgehen damals gebilligt, obwohl erhebliche Kritik daran bestand.

Nun jedoch findet sich in der neuen 2. Auflage (2025) des Standardwerks von Prof. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, eine klare und fundierte Position:

In Fällen, in denen die Parteien auf die Hilfe sachkundiger Personen angewiesen sind, um die Beweisaufnahme bei medizinischen Fragen nachvollziehen zu können, ist sachkundigen Personen an der Seite der Parteien eine Teilnahme an der Beweisaufnahme zu gestatten.
– Ahrens, Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kapitel 5, Rn. 12

Damit bestätigt sich die praktische Forderung: Die Verfahrensfairness gebietet es, dass die Parteien sich sachkundiger Hilfe bedienen dürfen, um medizinisch komplexe Beweisaufnahmen richtig zu erfassen – etwa bei der Frage, ob eine Testierunfähigkeit bestand oder nicht.

📌 Unser Rat:

Wenn Sie als Erbe oder Anwalt mit der Frage der Testierunfähigkeit konfrontiert sind und ein medizinischer Sachverständiger angehört wird, bestehen Sie auf das Recht, einen sachkundigen Begleiter beizuziehen. Das kann den entscheidenden Unterschied machen – in der Beurteilung, in der Fragestellung und in der Aufdeckung von Widersprüchen.

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