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Testamentsanfechtung wegen Irrtums. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Testamentsanfechtung wegen Irrtums

Die Anfechtung des Testaments ist nach dem Tode des Erblassers möglich, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung irrtümlich angenommen hat

  • sein überlebender Ehegatte werde nicht mehr heiraten, was dann doch geschah
  • die Bedachten seien miteinander verheiratet, was gar nicht der Fall war
  • einzelne Abkömmlinge seien wirtschaftlich besser gestellt als andere, was überhaupt nicht der Fall war
  • die Bedachte werde ihn pflegen, was sie nicht tut
  • sein Vermögen habe einen bestimmten Umfang, was gar nicht stimmte
  • seine Ehe mit der Bedachten werde harmonisch verlaufen, was sich als Irrtum herausstellte

 

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