Grundsatz: Wer den Vorschuss nicht fristgerecht zahlt, verliert das Beweismittel – auch endgültig.


⚖️ Kernaussage

Die verspätete Zahlung des Sachverständigenvorschusses führt dazu, dass der gerichtlich beantragte Beweis durch Sachverständigengutachten nicht erhoben wird, wenn dadurch das Verfahren erheblich verzögert würde.

Das Gericht muss den verspätet beantragten oder erst nach Fristablauf ermöglichenden Beweisantrag nicht mehr berücksichtigen, wenn:

  • die Frist zur Zahlung des Vorschusses verstrichen ist,
  • und die Beweiserhebung das Verfahren verzögern würde (§§ 296 Abs. 2, 379 S. 2, 402 ZPO).

📌 Keine zwingende Ausschließung kraft Gesetzes – aber faktische Präklusion

Nein, der Sachverständigenbeweis ist nicht kraft Gesetzes zwingend ausgeschlossen, aber faktisch ausgeschlossen, wenn:

  1. Die Frist zur Einzahlung des Vorschusses verstrichen ist
  2. Die verspätete Zahlung zur Verzögerung des Verfahrens führt
  3. Kein rechtzeitiger Verlängerungsantrag gestellt wurde

➡️ Dann darf das Gericht den Beweisantrag zurückweisen – was zur Beweisfälligkeit führt (also: Klageabweisung, wenn der Kläger beweisbelastet ist).

Das Gericht hat in dieser Konstellation kein Ermessen mehr zur „Schonung“ der Partei.


🧭 Maßgeblich ist:

  • Zeitpunkt der Vorschusszahlung: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist immer zu spät (OLG Köln (5. Zivilsenat), Urteil vom 26.08.2015 – 5 U 27/15 Rn. 14).
  • Kausalität für Verzögerung: Selbst bei späterer Zahlung kommt es darauf an, ob das Verfahren durch die Verspätung länger dauern würde (absoluter Verzögerungsbegriff).

➡️ Eine Verzögerung liegt immer vor, wenn z. B. die Entscheidung eigentlich verkündet werden könnte, aber wegen eines verspäteten Gutachtens neu terminiert oder ausgesetzt werden müsste.


🔍 Einzelne Feststellungen aus dem Urteil (maßgeblich für die Praxis):

  • § 379 S. 2 ZPO begründet keinen automatischen Ausschluss, sondern ein präklusionsähnliches Ermessen bei Gericht.
  • Verspätete Zahlung = Präklusion, wenn die Verzögerung „nicht unerheblich“ ist.
  • Keine Hinweispflicht des Gerichts auf diese Rechtsfolge – § 379 S. 2 ZPO enthält keine Belehrungspflicht (OLG Köln (5. Zivilsenat), Urteil vom 26.08.2015 – 5 U 27/15 Rn. 18).
  • Keine „Neubelebung“ des Beweisantrags durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (OLG Köln (5. Zivilsenat), Urteil vom 26.08.2015 – 5 U 27/15 Rn. 19).
  • Eine Barzahlung beim Gericht ist unzulässig, da Gerichte keine Zahlstelle sind (OLG Köln (5. Zivilsenat), Urteil vom 26.08.2015 – 5 U 27/15 Rn. 20).

🧑‍⚖️ Ergebnis:

Ein Sachverständigenbeweis ist nicht automatisch, aber regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Vorschuss verspätet gezahlt und dadurch das Verfahren verzögert wird.
Der Beweisführer verliert dann das Beweismittel – und meist auch den Prozess.


📄 Praxistipp für Anwälte:

  • Zahlungsfristen für Gutachtervorschüsse müssen absolut beachtet werden.
  • Wird absehbar, dass eine fristgerechte Zahlung nicht möglich ist: Unverzüglich Fristverlängerung beantragen – und dies vor Ablauf der Frist!
  • Bei PKH: Frühzeitig Antrag auf Vorschussübernahme stellen – nicht erst auf Anforderung.
  • Nicht auf Barzahlung im Termin hoffen – das ist rechtlich ausgeschlossen.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren